Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht dazu verpflichtet, die Fahrzeugreparatur zu überwachen

1. März 2019, Allgemein, Forderung, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Das mag im ersten Moment zunächst kurios klingen, wurde aber doch tatsächlich von der beklagten Versicherung in einem Rechtsstreit, den das Amtsgericht Coburg zu entscheiden hatte, verlangt.

Hintergrund war zunächst, dass der Kläger die beklagte Versicherung auf restliche Erstattung der Verbringungskosten und Reinigungskosten verklagt hatte. Diese vertrat die Ansicht, dass die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht nicht zur Genüge nachkam, da sie es nicht verhinderte, dass die ausführende Werkstatt eben solche Kosten nicht verursacht. Die beklagte Versicherung ging in hiesiger Entscheidung sogar so weit, als dass sie von der Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht verlangte, dass diese die ausführenden Arbeiten der Werkstatt überwachen müsste.

Dieser Ansicht trat das Amtsgericht Coburg am 20.12.2018 entschieden entgegen und erklärte die Anforderungen der Beklagten an die geschädigte Klägerin als lebensfremd. Insbesondere führte das Gericht aus, dass die Beklagte noch nicht einmal dargelegt hatte, wie eine solche „Überwachung“ überhaupt ausgestaltet werden sollte, oder ob die Beklagte ernsthaft erwartete, dass die Geschädigte rund um die Uhr neben dem zu reparierenden Fahrzeug ausharrt, um hinterher nachvollziehen zu können, ob ihr beschädigtes Fahrzeug tatsächlich zum Zwecke einer Lackierung in eine andere Werkstatt verbracht wurde oder nicht.

Bereits in dem vorab erstellten Gutachten waren Verbringungskosten einkalkuliert worden, welche nunmehr nach tatsächlich erfolgter Reparatur auch in Ansatz gebracht wurden. Das Gericht gab weiter zu erkennen, dass es unter das allgemeine Werkstattrisiko fällt, wenn das Autohaus, zu lange, zu teuer oder sonst außerhalb des Einflussbereichs des Auftraggebers unwirtschaftlich repariert. Dieses Risiko trägt der Schädiger, nicht der Geschädigte.

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