Der Fahrer eines Mietwagens muss für einen Unfallschaden, trotz Haftungsbegrenzung haften, wenn er diesen grob fahrlässig herbeigeführt

3. Oktober 2018, Allgemein, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Bei den meisten Verträgen über die Anmietung eines Mietwagens kann ein Haftungsausschluss bis zu einem bestimmten Betrag einer Selbstbeteiligung vereinbart werden. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dabei regelmäßig geregelt, dass diese Haftungsbeschränkung dann nicht gilt, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Während bei einer vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens aus nachvollziehbaren Gründen eine vollständige Haftung des Mieters angenommen wird, entbrennt regelmäßig Streit ob der Frage, ob ein fahrlässiges Verhalten bereits grob fahrlässig ist.

In einer Entscheidung des Landgerichts Hildesheim ging es um die Frage, ob das Abstellen eines Fahrzeuges ohne Anziehen der Handbremse und Einlegen des ersten Ganges grob fahrlässig ist, wenn das Fahrzeug dann losrollt und gegen einen Pfeiler rollt. Das Gericht führte aus, dass vorliegend von einem erheblichen Sorgfaltsverstoß auszugehen ist, der objektiv als schwerwiegende Pflichtverstoß einzuordnen ist, wenn man weder  die Handbremse anzieht, noch den ersten Gang bei Vorliegen eines Gefälles einlegt. Maßgeblich, und das ist die Besonderheit bei der Anmietung eines Pkw, bewertete das Gericht auch den Umstand, dass der Fahrer, obwohl er einen neuen, ihm unbekannten Pkw, angemietet hatte, sich vor Fahrtantritt nicht mit den Funktionen des Fahrzeugs vertraut gemacht habe. Auch sei entscheidungserheblich gewesen, dass die Beschaffenheit des abstellen Ortes, also das Vorhandensein eines Gefälles, nicht geprüft wurde und auch nicht kontrolliert wurde, ob die Handbremse ausreichend fest angezogen war.
Unter diesen Gesamtumständen ging das Gericht davon aus, dass der Pflichtverstoß grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, weshalb der Mieter die gesamten Reparaturkosten in Höhe von ca. 1800 € zahlen musste.

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