Der BGH ändert seine Rechtsprechung zur fiktiven Schadensberechung im Werkvertragsrecht

25. August 2018, Allgemein, Baurecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

In einer wichtigen Grundsatzentscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Schadensberechnung im Werkvertragsrecht zu Lasten der Bauherren geändert.
Wenn der Besteller das mangelhafte Werk behält, ohne den Mangel beseitigen zu lassen, wird sein Schaden nach der sogenannten „Differenzhypothese“ berechnet, also nach der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der mangelhaften Sache zu dem hypothetischen Wert der mangelfreien Sache.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats hatte der Besteller bei einer mangelhaften Werkleistung auch die Möglichkeit, die Zahlung in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu verlangen, selbst wenn diese den Minderwert im Vermögen des Bestellers überstiegen.
Begründet wurde dies damit, dass bereits der Mangel des Werks, unabhängig von dessen Beseitigung, der Schaden sei und zwar in Höhe dieser Kosten.

Die fiktive Schadensberechnung, die auch in der Literatur umstritten war, führte häufig zu einer Überkompensation und damit zu einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Bereicherung des Bestellers.

Daher hält der BGH an seiner alten Rechtsprechung für ab dem Januar 2002 geschlossene Werkverträge nicht mehr fest. Der Besteller hat nun nach der aktuellen Entscheidung des 7. Zivilsenats nur noch folgende Möglichkeiten:

  1. Der Besteller, der sein Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Wege der Differenzhypothese die Differenz des tatsächlichen Wertes der mangelhaften Sache zu dem hypothetischen Wert der mangelfreien Sache verlangen.
  2. Hat er die Sache veräußert, ohne eine Mängelbeseitigung vorgenommen zu haben, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels bemessen.
  3. Der Schaden kann auch in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werkes wegen des nicht beseitigten Mangels nach § 287 ZPO geschätzt wird. Maßstab wäre hier die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzinteresses.
  4. Lässt der Besteller den Mangel beseitigen, kann er die von ihm aufgewandten Mängelbeseitigungskosten als Schaden ersetzt verlangen. Vor Begleichung der Kosten kann er die Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.
  5. Zusätzlich hat der Besteller, der den Mangel beseitigen will, grundsätzlich weiterhin das Recht, einen Vorschuss gem. § 634 Abs. 2, § 637 BGB zu verlangen.

Der BGH hat klargestellt, dass die Aufgabe der fiktiven Schadensberechnung nicht für das Kaufvertragsrecht sowie das Deliktsrecht gelten soll.

Die Kanzlei WBK steht Ihnen in baurechtlichen Angelegenheiten – gleich ob zivilrechtlich oder öffentlichrechtlich – beratend und vertretend zur Seite.
Nutzen Sie auch unseren kostenfreien Service der Ersteinschätzung, ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts sinnvoll ist.

Übersicht