Das Versterben in der Mietwohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch

27. April 2022, Erbrecht, Mietrecht, Vertragsrecht

Wenn ein Mensch verstirbt, fallen für die Hinterbliebenen zahlreiche Aufgaben an, angefangen bei der Bestattung.
Die Erbfallkosten sind insgesamt meist beträchtlich und schmälern den Nachlass in aller Regel merklich. In einigen Fällen führen die Verbindlichkeiten sogar dazu, dass der Nachlass dann insgesamt als verschuldet anzusehen ist.

Hat der Verstorbene in einer Mietwohnung gelebt, so ist auch zu berücksichtigen, dass das Mietverhältnis zwar unter Verweis auf das Versterben gekündigt werden kann, es gelten dann allerdings dennoch Kündigungsfristen.

Weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Versterben wird der vormalige Vermieter allerdings zumeist nicht geltend machen können.

So hatte das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg kürzlich entschieden, dass der vormalige Vermieter die Auszahlung der Mietkaution an die Erben nicht mit der Begründung verweigern kann, ihm seien Kosten wegen der Reinigung nach dem Todesfall entstanden.
In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall wurde der Leichnam der verstorbenen Person erst einige Tage nach dem Ableben gefunden. Dies erforderte dann eine umfangreiche Reinigung der Wohnung, ebenso musste im betreffenden Raum der Boden neu verlegt werden.

Die Richter vertraten jedoch die Ansicht, dass das Sterben in der Mietwohnung und die daraus entstehenden Beeinträchtigungen der Wohnung als Folge des Versterbens keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs darstellen.
Der Vermieter hat demgemäß keinen Anspruch auf Schadensersatz oder eine Entschädigungszahlung für dadurch entstandene Schäden am Objekt.

Gerade bei finanziell schwachen Nachlässen ist es von besonderer Bedeutung, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses auf die Mietkaution zurückgegriffen werden kann.
Für diese Fälle ist die vom Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg erlassene Entscheidung daher besonders begrüßenswert. Sie sichert den Erben grundsätzlichen Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution – vorausgesetzt, am Mietobjekt lassen sich sonst keine Beschädigungen aus der Mietzeit feststellen.

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