Das Testament in der Patchworkfamilie – Erben sollten stets genau benannt werden

27. Juni 2021, Allgemein, Erbrecht

Symbolbild © Emma Bauso

Treffen Eheleute letztwillige Verfügungen im Rahmen eines Testamentes, so ist insbesondere dann Wert auf eine genaue Bezeichnung der bedachten Personen zu legen, wenn sich die familiären Verhältnisse als schwierig oder undurchsichtig erweisen. Das gilt vor allem in sogenannten Patchworkfamilien, in denen nicht alle Personen miteinander verwandt sind. Dann nämlich besteht nicht in allen Konstellationen ein gesetzliches Erbrecht und aufgrund der mangelnden Abstammung kann es auch zu unterschiedlichen Interpretationen von Bezeichnungen wie „Angehörige“ oder „Kinder“ kommen.

In einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Ehemann in die Familie eine Tochter eingebracht, die Ehefrau zwei Kinder aus einer vorangegangenen Beziehung. Die Eheleute setzten in einem gemeinschaftlichen Testament schließlich „die Kinder“ als Schlusserben ein.

Zum Zeitpunkt des Schlusserbfalls lebten im Haushalt der Familie jedoch nur noch die Kinder der Ehefrau, von denen eines bereits vorverstorben war, dieses jedoch seinerseits zwei Kinder hinterließ. Nach dem Versterben der Ehefrau beantragte deren verbliebene Tochter einen Erbschein für sich und die beiden Kinder ihres vorverstorbenen Bruders.

Die Tochter des bereits vorverstorbenen Ehemannes sollte nicht als Erbin ausgewiesen werden. Diese wandte sich gegen den beantragten und erlassenen Erbschein. In seiner Auslegung des Testamentes ging das Nachlassgericht – ebenso wie später das OLG – davon aus, dass mit der Bezeichnung „die Kinder“ nur die Kinder der Ehefrau gemeint waren. Denn mit der gewählten Aussage sei nur auf die Kinder abzustellen, die im eigenen Haushalt leben.

Zudem habe zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nur ein unbedeutender Kontakt zwischen dem Ehemann und seiner leiblichen Tochter bestanden, daher sei die Formulierung so auszulegen, dass nur die im Haushalt lebenden Kinder erfasst sind.

Ob diese Sichtweise des Gerichtes dem tatsächlichen Willen der Eheleute entsprochen hat, darf jedoch stark bezweifelt werden. Es wäre damit zu rechnen gewesen, dass alle Kinder gleichermaßen zu bedenken sind. Dies gilt umso mehr, als dass bei Testamentserrichtung ja nicht klar war, wer von den Eheleuten zuerst versterben würde.

Dennoch macht dieser Fall deutlich, wie problematisch eine unklare Benennung der Personen im Testament sein kann.

Die Wahl von Bezeichnungen bestimmter Personengruppen ist deshalb unbedingt zu vermeiden. Die betreffenden Personen sollten ganz konkret und einzeln benannt werden, sodass Missverständnisse gar nicht erst aufkommen können.

 

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