Das Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar

31. Oktober 2018, Allgemein, Erbrecht, Vertragsrecht

Soziale Netzwerke, allen voran Facebook, Instagram und Co., gewinnen nach wie vor stetig an Bedeutung. Längst sind die Benutzerkonten wirtschaftlich relevant geworden.

Auch und gerade deshalb kann sich das Erbrecht nicht vor der Frage verschließen, was geschieht, wenn der Nutzer verstirbt.

Der BGH hat hierzu nun eine Antwort gefunden:

Die Erben des verstorbenen Benutzerkontoinhabers können vom Betreiber des sozialen Netzwerkes Zugang zu diesem Konto und dessen Inhalten verlangen.

Nach Ansicht des BGH zählt auch der zwischen dem Nutzer und dem Netzwerkbetreiber bestehende Vertrag zum Nachlass und ist damit vererbbar.

Insbesondere stehen dem weder das postmortale Persönlichkeitsrecht, noch das Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelungen oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner des Erblassers entgegen.

Mit Erlangung der Erbenstellung sind der oder die Erben in den Nutzungsvertrag eingetreten und haben damit grundsätzlich die gleichen Rechte wie der Verstorbene selbst.

Eine Einschränkung macht der BGH jedoch:

Der Netzwerkbetreiber kann in seinen dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Nutzungsbedingungen die Vererbbarkeit des Anspruches ausschließen, ein solcher vertraglicher Ausschluss sei nach BGH auch grundsätzlich zulässig.

Im zu entscheidenden Fall gab es einen solchen Ausschluss der Vererblichkeit nicht, sondern nur allgemeine Nutzungsregelungen zum sogenannten Gedenkzustand. Diese Klauseln seien nach Ansicht des BGH aber jedoch schon nicht wirksam in den Vertrag miteinbezogen worden und hielten einer Inhaltskontrolle nicht stand.

Darüber hinaus müssten auch die Kommunikationspartner des Verstorbenen damit rechnen, dass auch die Erben Zugang zur Kommunikation erhalten und die Inhalte zur Kenntnis nehmen können.

Bei von (potentiellen) Erben im Rahmen der Nachlassermittlung in der Wohnung des Verstorbenen aufgefundenen Briefen war die Geheimhaltung der Kommunikation interessanterweise nie ernsthaft diskutiert worden. Warum dies bei Online-Kommunikation nun anders sein soll, leuchtete offensichtlich auch dem BGH zurecht nicht ein.

Daher gilt:

Solange bei Abschluss des Nutzungsvertrages der Netzwerkbetreiber nicht eine entsprechende Klausel in seine AGB mit aufnimmt, wonach die Ansprüche aus dem Nutzungsvertrag ausdrücklich nicht vererbt werden, steht den Erben des verstorbenen Nutzers das Recht zu, Zugang zum Benutzerkonto zu erhalten und die Inhalte zu sichten.

 

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