BGH zur Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens

25. September 2020, Allgemein, Familienrecht, Vertragsrecht

Auch in unserem Blog wiederholt thematisiert wurden sogenannte Brautgabeversprechen (Morgengabe), wie sie nach ausländischen Rechtsordnungen und Kulturkreisen durchaus geläufig sind.

Nach Auffassung der deutschen Rechtsprechung sind solche Vereinbarungen nach deutschem Recht regelmäßig nicht durchzusetzen, weil es hierfür an einer wirksamen Vereinbarung fehlt.

Im nun vor dem BGH entschiedenen Fall stritten die Eheleute um die Verpflichtung des Mannes, der Frau eine Pilgerreise nach Mekka zu bezahlen.

Der staatliche Durchsetzungszwang für Institute wie das Brautgabeversprechen kann nach Ansicht auch des BGH jedoch nicht durchgreifen, weil solche Vereinbarungen nicht mit dem hiesigen Grundverständnis der Ehe in einer modernen Gesellschaft vereinbar sind. Die Vereinbarung ist nach § 125 BGB formnichtig, weil es an der erforderlichen notariellen Beurkundung fehle.

Damit wird einmal mehr klargemacht, dass es bei einer Beurteilung der ehelichen Pflichten nach deutschem Sachrecht nicht auf Vorstellungen der Eheleute unter Heranziehung in ausländischen Kulturkreisen herrschenden Werteordnungen ankommen kann.

Lediglich dann, wenn die Vereinbarung einer Brautgabe auch im Einklang mit der deutschen Rechtsordnung erfolgt, also Bestandteil eines notariellen Ehevertrages ist, könnte daraus ein konkreter Anspruch abgeleitet werden. Typischerweise wird eine solche formwirksame Vereinbarung aber nicht abgeschlossen, sodass eine rechtliche Verpflichtung im Ergebnis nicht besteht.

Wollen die beteiligten Eheleute also sichergehen, dass dieses Brautgabeversprechen rechtsverbindlich ist, sind sie angehalten, dies auch notariell beurkunden zu lassen.

 

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