BGH zur Darlegungslast: Gericht präzisiert Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über Sicherheitsvorschriften für Hotelzimmer im Reiseland

17. Juli 2019, Allgemein, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls buchte bei der Beklagten für insgesamt sechs Personen eine einwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria. Am Tag der Ankunft wollte der damals sieben Jahre alte Sohn vom Hotelzimmer auf den Balkon laufen. Dabei prallte er gegen die Balkontür, die noch verschlossen war. Die Scheibe zerbrach und das Kind erlitt Schnittverletzungen.

Das Landgericht wies die Klage in erster Instanz ab. Die Berufung des Klägers blieb ebenfalls ohne Erfolg. Wir haben hierzu bereits berichtet.

Der Kläger rief daraufhin den Bundesgerichtshof an. Dieser hob die zweitinstanzliche Entscheidung auf und wies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, um zu klären, ob eine Balkontür aus nicht bruchsicherem Glas den für die Hotelanlage maßgeblichen, örtlichen, Bauvorschriften entspricht. Das Berufungsgericht hatte diese Frage zuvor als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil es die auf der Glastür angebrachten Markierungen – eine kleine Krone und einen dunkelblauen Punkt – als ausreichend betrachtete, um einen Hotelgast vor den von der Tür ausgehenden Gefahren zu warnen. Der Bundesgerichtshof hingegen hat diese Beurteilung nur für den Fall als zutreffend angesehen, dass die Tür den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. Sollte die Tür diesem Standard nicht entsprochen haben, bestand hingegen eine besondere Gefährdungslage, in der eine einfache Markierung auf der Scheibe nicht ausreichte.

Im Streitfall hat der Kläger vorgetragen, eine Glastür für einen Balkon müsse nach den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen so beschaffen sein, dass sie einem Anprall eines siebenjährigen Kindes nach kurzem Anlauf standhalte. Dieser Sachverhalt ist hinreichend konkret, um ihn einer rechtlichen Bewertung zuzuführen, was durch die Vorinstanzen nicht erfolgt sei.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sah der Bundesgerichtshof den Vortrag des Klägers zu einem Verstoß gegen Bauvorschriften auch als hinreichend konkret an. Trägt ein Kläger aber einen hinreichend konkreten Sachverhalt vor, muss das Gericht auch den Inhalt der dafür maßgeblichen in- und ausländischen Vorschriften in eigener Zuständigkeit ermitteln. Der Vortrag des Klägers sei nach Ansicht des BGH vorliegend ausreichend konkret gewesen.

Durch dieses Urteil des BGH bleibt die Frage, welche Maßnahmen ein Reiseveranstalter zur Verhinderung von Schäden zu treffen hat, zunächst noch weiter spannend. Es bleibt hier abzuwarten, welchen Ansatzpunkt das Oberlandesgericht nun vertreten wird und wie die entsprechende Begründung ausfallen wird. Es kann jedoch schon jetzt festgehalten werden, dass für die Zukunft in ähnlichen Fällen und bei ausreichendem Vortrag der Klagepartei zwingend eine Beweisaufnahme über entsprechende Bau- und Sicherheitsvorschriften zu erfolgen hat.

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