BGH zum digitalen Nachlass: Eltern erhalten Zugang zum Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter

6. Dezember 2020, Allgemein, Erbrecht, Vertragsrecht

Symbolbild © Pixabay

In einer viel beachteten Entscheidung hatte der BGH bereits mit einem Urteil vom 12. Juli 2018 entschieden, dass den Erben einer verstorbenen Nutzerin eines sozialen Netzwerks Zugang zum Benutzerkonto und den darin enthaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren ist.

Infolgedessen hatte die Schuldnerin, die zur Gewährung des Zugangs verpflichtet war, den Erben der Verstorbenen einen USB-Stick übermittelt, der eine einzige PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten Kommunikationsinhalten enthielt, übermittelt. Daraufhin gab es dann Streit darüber, ob hierdurch der Anspruch der Erben letztlich erfüllt worden ist.

Der BGH verneinte nun diese Frage mit dem Hinweis darauf, dass die Erben einen Primärleistungsanspruch haben den Zugang zum Benutzerkonto zu erhalten. Es reiche also nicht aus die im Benutzerkonto vorhandenen Kommunikationsinhalten zur Verfügung zu stellen. Zudem müsse es den Erben auch möglich sein, vom Benutzerkonto selbst sowie dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie es die ursprüngliche Kontoberechtigte tun konnte.

Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, dass die Erben in den Nutzungsvertrag zwischen der Verstorbenen und der Schuldnerin eingetreten sind und schon deshalb ein Zugang zum Benutzerkonto zu gewähren ist.

Nach Ansicht des BGH bildet die PDF-Datei mit den Kommunikationsinhalten das Benutzerkonto nicht vollständig ab. Es gehe nicht lediglich um die Darstellung der Inhalte des Kontos, sondern auch die Eröffnung all seiner Funktionalitäten. Ausgenommen ist hier allerdings die aktive Weiternutzung des Kontos.

Insbesondere ist auch zu gewährleisten, dass die Funktionen in deutscher Sprache vorgehalten sind, in der letztlich das Benutzerkonto auch zu Lebzeiten der Erblasserin vertragsgemäß geführt wurde.

Inhaltlich überrascht diese Entscheidung nicht, sind ihre Grundlagen doch klar bereits im Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.12.2015 sowie dem daraufhin ergangenen Urteil des BGH vom 12.07.2018 umfangreich beschrieben worden. Viel überraschender ist hingegen, wie die zur Gewährung des Zugangs verpflichtete Schuldnerin mit diesem Urteil umging, da sie sich offenkundig über den Inhalt der betreffenden Entscheidungen hinweggesetzt hatte. Dass dies nicht gelingen konnte, liegt auf der Hand.

 

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