BGH zu den Anforderungen an den Zeugenbeweis für die Behauptung einer fachgerechten Reparatur

26. Dezember 2019, Allgemein, Forderung, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Folgender Sachverhalt lag dem BGH zur Überprüfung vor: Der Kläger und seine Ehefrau erwarben im September 2013 einen Maserati mit einer Laufleistung von 80.000 km zu einem Kaufpreis von 25.500 €. Im Anschluss verbrachte der Kläger das Fahrzeug in seine Tiefgarage und fuhr damit nur gelegentlich. Zu Weihnachten stellte der Schwiegersohn des Klägers seinen VW Transporter direkt neben den Maserati in die Tiefgarage. Der Transporter begann aus unerklärlichen Gründen Feuer zu fangen, welches augenblicklich auf den Maserati überging, der sodann ausbrannte.

Der Kläger verklagte sodann die Haftpflichtversicherung des Schwiegersohnes auf Schadensersatz in Höhe von 25.500 €. Die Beklagte wandte ein, dass der Schaden aufgrund eines Vorschadens am Sportwagen wesentlich geringer wäre und legte hierzu ein entsprechendes Sachverständigengutachten vor, welches damals aufgrund eines vorangegangenen Unfalles am Maserati angefertigt wurde. Dabei stellte der Sachverständige einen wirtschaftlichen Totalschaden fest aufgrund eines Wiederbeschaffungswertes von 25.000 €, einem Restwert von 5.400 € und Reparaturkosten von 41.339,76 € (jeweils brutto). Der Kläger behauptete in den ersten Instanzen von einem Vorschaden nichts gewusst zu haben und bot hierfür Zeugenbeweis an, der von den Ausgangsinstanzen nicht gewürdigt wurde, mit der Begründung, dass der Kläger nicht konkret genug vorgetragen habe. Laut den Erstinstanzen reiche es nicht aus, pauschal eine fachgerechte Reparatur zu behaupten und dafür Zeugen zu benennen, die an den Reparaturmaßnahmen selbst nicht beteiligt gewesen sein sollen. Angesichts der nach dem Vorschaden verstrichenen Zeit bis zum Brand könne auch nicht unter Anknüpfung an das von der Beklagten vorgelegte Sachverständigengutachten ein Mindest-Verkehrswert festgesetzt werden. Vielmehr setze auch dies eingehenden Vortrag des Klägers zu den nach dem Vorschaden getroffenen Maßnahmen voraus.

Dieser Begründung hat der BGH in seinem Beschluss vom 15.10.2019 einen klaren Riegel vorgeschoben und hierzu ausgeführt:

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Klägers, – und da stimmt der BGH den Ausgangsgerichten zu – die Voraussetzungen eines Haftungstatbestandes, hier also das Entstehen und den Umfang eines Sachschadens im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, darzulegen und zu beweisen. Wenn der Beklagte den Umfang oder die Höhe eines Schadens mit der Begründung bestreitet, der Gegenstand – hier der Maserati – sei bereits durch ein früheres Ereignis beeinträchtigt worden, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Kläger. Dem Kläger kommt zwar die Beweiserleichterung nach § 287 ZPO zu Gute, jedoch nicht grenzenlos. Denn auch für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt der Tatrichter greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in der Form der Schätzung eines „Mindestschadens“, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu.

Allerdings erklärt der BGH auch deutlich, dass, soweit der Geschädigte behauptet, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und die beschädigte Sache in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, es dem Geschädigten folglich nicht verwehrt werden kann, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Er ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden.

Genau dies hat der Kläger vorliegend getan, in dem er Zeugenbeweis angeboten hat, zur Frage, in welchem Zustand der Maserati erworben wurde. Hierzu führte der BGH aus: Gemäß § 373 ZPO hat die Partei, die die Vernehmung eines Zeugen beantragen will, den Zeugen zu benennen und die Tatsachen zu bezeichnen, über die dieser vernommen werden soll. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptung habe. Wie weit eine Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, hängt von ihrem jeweiligen eigenen Kenntnisstand ab. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt.

Nach diesen geschilderten Grundsätzen hätte das Berufungsgericht den vom Kläger angebotenen Zeugenbeweis durch den damaligen Verkäufer, ergänzend durch ein Sachverständigengutachten, nachgehen müssen, was es nicht tat. Auch hätte das Berufungsgericht die Klage nicht mit der Begründung abweisen dürfen, der Kläger hätte die unternommenen Reparaturmaßnahmen im Einzelnen darlegen und durch Vernehmung der an der Reparatur beteiligten Zeugen unter Beweis stellen müssen.

In Folge dessen wurde die Sache vom BGH zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

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