BFH zur Ausschlussfrist für rückwirkende Gewährung von Kindergeld

2. Dezember 2020, Allgemein, Familienrecht, Steuerrecht

Symbolbild © Andrea Piacquadio

Bereits mit Wirkung ab 01.01.2018 wurden wesentliche Reformen im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld durch den Gesetzgeber umgesetzt. Danach ist die Familienkasse angewiesen, das Kindergeld rückwirkend allenfalls für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats zu zahlen, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.

Hierdurch sollen die Antragsteller angehalten werden, in einem überschaubaren Zeitraum die notwendigen Unterlagen beizubringen sowie die diesbezüglichen Anträge auf Kindergeld auch rechtzeitig stellen. Dadurch soll insbesondere der Verwaltungsaufwand auf ein Minimum reduziert werden.

Allerdings, so nun der Bundesfinanzhof, muss die Kindergeldstelle die nach § 66 Abs. 3 EStG (alte Fassung) vorgesehene Ausschlussfrist, nach deren Ablauf der Anspruch erlischt, bereits bei der Festsetzung des Kindergeldes im Kindergeld-Bescheid berücksichtigen und nicht erst bei der nachfolgenden Auszahlung.

Sollte die Kindergeldstelle unter Missachtung der gesetzlichen Ausschlussfrist das Kindergeld für einen länger zurückliegenden Zeitraum festsetzen und bewilligen, so hat sie auch die Auszahlung vollständig vorzunehmen.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Entscheidung des BFH auf die alte Regelung zur Ausschlussfrist bezieht.

Durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 wurde diese Regelung aufgehoben und stattdessen eine neue Regelung über eine Ausschlussfrist mit etwas verändertem Wortlaut in § 70 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes eingefügt.

Dort heißt es, dass künftig die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, erfolgt.

Aufgrund des jetzigen Wortlautes dürfte jedenfalls für Zeiträume, die in den Geltungsbereich der neuen Ausschlussfrist fallen, die Sichtweise des BFH keine Relevanz mehr haben.

 

Bei allen Themen rund um die Angelegenheiten betreffend Ehe und Familie steht Ihnen die Kanzlei WBKgerne als erfahrener und kompetenter Partner zur Verfügung.

Nutzen Sie unseren Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht