Beworbener Flugpreis darf nicht nur bei Zahlung mit wenig verbreiteter Kreditkarte gelten

23. Januar 2020, Allgemein, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte, die das Reiseportal „Ab-in-den Urlaub“ betreibt, auf dem Portal mit Flugpreisen geworben, die ausschließlich bei Zahlung mit einer „fluege.de-Mastercard-Gold“ galten. Darin eingerechnet war ein Karten-Rabatt in Höhe der Servicegebühr von € 14,99, die das Unternehmen sonst bei jeder Flugbuchung berechnete. Für Kunden, die auf andere Weise und auch mit anderen Kreditkarten zahlten, verteuerte sich der Flugpreis daher um eben diese € 14,99. Das erfuhren die Kunden aber erst gegen Ende des Buchungsvorgangs.

Das Oberlandesgericht schloss sich nunmehr der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass das Unternehmen mit diesem Vorgehen hinsichtlich der Preisgestaltung gegen die in der EU-Verordnung 1008/2008 festgelegten Regeln zur Preistransparenz bei Flugbuchungen verstieß. Denn danach müssen Anbieter schon am Anfang der Buchung den korrekten Endpreis nennen. Dieser muss alle Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten, die vorhersehbar und unvermeidbar sind. Die Servicegebühr sei für die meisten Kunden unvermeidbar und müsse daher in den Endpreis eingerechnet werden, so das Gericht. Der Preis müsse außerdem schon zu Beginn der Buchung ohne den Rabatt für die spezielle Kreditkarte ausgewiesen werden. Für die überwiegende Zahl der Kunden, die nicht über eben diese privilegierte Kreditkarte verfügen, sei ein effektiver und schneller Preisvergleich sonst nicht möglich.

Die Kanzlei WBK berät Sie gerne in allen Bereichen rund um das Reiserecht und setzt Ihre Interessen für Sie durch.

Profitieren Sie von unserer kostenlosen Ersteinschätzung um zu erfahren, ob auch in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht