Bevollmächtigung eines Elternteils bei gemeinsamer elterlicher Sorge

13. September 2020, Allgemein, Familienrecht

Mit Trennung der Kindseltern kommt es häufig zu Erschwernissen bei der Abstimmung notwendigerweise gemeinsam zu treffenden Entscheidungen über Belange des gemeinsamen Kindes.

Dies kann seine Ursache bereits in der trennungsbedingten Ortsverschiedenheit haben, die Eltern tun sich dann oft schwer, erforderliche Unterschriften einzuholen. Hierzu kann es dann sinnvoll sein, den das Kind vorrangig betreuenden Elternteil gesondert zu bevollmächtigen.

Der BGH hat unlängst die hierzu maßgeblichen Kriterien nochmals wiederholt:

Dem sich aus der gesetzlichen Gesamtvertretung des minderjährigen Kindes durch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ergebenden Bedürfnis für eine Autorisierung eines Elternteils zur alleinigen Wahrnehmung elterlicher Vertretungsbefugnisse kann durch Erteilung einer Vollmacht entsprochen werden.

Das Grundverhältnis für diese Vollmacht ist regelmäßig das sich aus dem fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht ergebende gesetzliche Rechtsverhältnis. Daraus ergeben sich insbesondere Kontrollbefugnisse und -pflichten und gegebenenfalls auch Mitwirkungspflichten des vollmachtgebenden Elternteils. Eines gesonderten Vertrags zwischen den Eltern bedarf es für das Grundverhältnis nicht.

Die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils kann eine andernfalls notwendige Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Hierfür ist eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und –bereitschaft der Eltern erforderlich, soweit eine solche auch unter Berücksichtigung des durch die Vollmacht erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist.

Es kommt also darauf an, dass die Wahrnehmung der Interessen des Kindes auf Grundlage der erteilten Vollmachten möglich und zumutbar ist. Soweit trotz Erteilung der Vollmacht noch Mitwirkungspflichten des vollmachtgebenden Elternteils verbleiben, muss diesem Umstand Rechnung getragen werden.

Bei dann mangelnder Mitwirkung kann trotz Erteilung der Vollmacht noch immer ein Entzug der elterlichen Sorge drohen.

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