Betriebsrat hat Anspruch auf Unterrichtung über Arbeitsunfälle auch von Fremdpersonal auf Firmengelände

28. April 2019, Allgemein, Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber eine Unterrichtung auch über Arbeitsunfälle verlangen kann, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.

Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Verfahrens erbringt Zustelldienste. Auf ihrem Betriebsgelände sind im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig. Nachdem sich in der Vergangenheit zwei dieser Beschäftigten bei der Beladung von Paletten verletzt hatten, hatte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen erbeten. Zudem wollte er künftig über entsprechende Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert werden. Außerdem verlangte er, ihm jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen und in Kopie auszuhändigen.

Der Betriebsrat machte diese Ansprüche schließlich klageweise geltend. Die Vorinstanzen wiesen die darauf gerichteten Anträge des Betriebsrats ab. Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts jedoch teilweise Erfolg. Denn nach § 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Hiermit korrespondiert ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Dieser umfasst im Streitfall auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer sind. Denn aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können sich arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat tatsächlich zuständig ist, gewonnen werden. Die auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren des Betriebsrats waren dagegen nicht erfolgreich.

Für Arbeitnehmer, die nicht Mitglied eines Betriebsrates sind, erwachsen aus diesem Urteil keinerlei Rechte oder Pflichten. Für Arbeitgeber statuiert dieses Urteil jedoch weitergehende Verpflichtungen, als vielen bekannt sein dürfte. Tatsächlich gibt das Urteil jedoch nur dasjenige wieder, was bereits gesetzlich normiert ist. Eine Neuerung ist daher nicht eingetreten, das Urteil ist viel eher als Klarstellung zu verstehen.

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