Betriebliche Altersvorsorge schon vor Vollendung des 60. Lebensjahres

1. Juni 2022, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Versicherungsrecht, Vertragsrecht

Viele Arbeitnehmer bekommen über ihren Arbeitgeber eine betriebliche Zusatzrente. Im Versicherungsvertrag ist jeweils geregelt, ab wann frühestens eine Bezugsberechtigung auf Rentenzahlung besteht.
Typischerweise ist Anknüpfungspunkt das allgemeine Renteneintrittsalter, daneben ist auch noch eine sogenannte Abrufphase vorgesehen, d. h. man kann mit entsprechenden Abschlägen die Monatsrente vorverlagern. Die Abrufphase beginnt meistens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
Viele Bestimmungen zu den Versicherungsverträgen enthalten aber auch noch die Möglichkeit, die Abrufphase noch weiter vor zu verlagern. Die Regelung hat dann den nachfolgenden oder einen ähnlichen Wortlaut:
„Durch schriftliche Erklärung können Sie den Zahlungsbeginn der Rente durch Herabsetzung der Versichertenrente auf einen Monatsersten innerhalb der sogenannten Abrufphase vorverlegen. Die Abrufphase beginnt mit der Vollendung des 60. Lebensjahres der versicherten Person am … oder gegebenenfalls vorher mit dem Beginn von Leistungen aus einer gesetzlichen Altersversorgung an sie. Die Beantragungsfrist beträgt in der Regel 3 Jahre. Für Einzelheiten siehe § 3, Abs. 1 – 3 AVB. Die Dauer der vereinbarten Mindestlaufzeit der Rente bleibt hiervon unberührt. Beträgt die Rente weniger als 50 € monatlich, fassen wir 3 Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammen (§ 1 Absatz 2 AVB).“
Danach ist Anknüpfungspunkt der Bezug einer gesetzlichen Altersversorgung.
Die Versicherer verstehen hierunter typischerweise dem Bezug einer gesetzlichen Altersrente, eine solche wird aufgrund der aktuell bestehenden gesetzlichen Bestimmungen aber niemals vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausbezahlt. Die Regelung im Versicherungsvertrag würde somit leer laufen.

Das OLG München hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass auch der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine gesetzliche Altersversorgung im Sinne der Klausel darstellt und auch bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente die Abrufphase für die betriebliche Zusatzrente noch vor die Vollendung des 60. Lebensjahres mit entsprechenden Abschlägen vorverlagert werden kann.
Der Versicherer ist dann verpflichtet, diese Zahlung zu leisten.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die gewählte Formulierung im Vertrag nicht den Bezug bestimmter Leistungsarten der gesetzlichen Rentenversicherung zur Bedingung macht, sondern es ausreicht, wenn Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung – gemeint ist damit das Institut, also nicht die Altersrente – gezahlt werden.
Zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehört aber auch die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Gestützt wird dies auch dadurch, dass im Gesetz zur betrieblichen Altersvorsorge eine Definition zu solchen Vorsorgeleistungen enthalten ist, die neben Leistungen der Altersversorgung auch die Invaliditäts- und die Hinterbliebenenversorgung im Blick hat. Es ist also bereits Sinn und Zweck der betrieblichen Altersversorgung, auch diese Bereiche abzusichern.
Insbesondere sei dabei der Begriff der Invalidität weit auszulegen, von ihm ist jede physische Unfähigkeit des Betroffenen, seiner bisherigen Tätigkeit nachzugehen, umfasst, damit also auch die Erwerbsunfähigkeit.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vertragstext nicht, dass durch die Zusatzrente nur ein Langlebigkeitsrisiko abgesichert werden soll und nicht auch das Invaliditätsrisiko mit einzubeziehen ist.

Gegen die Entscheidung des OLG München wurde die Revision nicht zugelassen, das Urteil ist damit rechtskräftig.

Für die Versicherungsbranche bedeutet dies in einer Vielzahl von Fällen drohende Nachzahlungen, wenn die versicherte Person einen entsprechenden Antrag gestellt hat und seitens der Versicherung die Zahlung verweigert wurde, weil das Alter für die Abrufphase noch nicht erreicht sei.
Nach der Entscheidung des OLG München gibt es hier gerade keine starre Altersgrenze, es ist lediglich entscheidend, ob Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

Für die Versicherten bedeutet dies die Möglichkeit, gerade in wirtschaftlich prekären Verhältnissen, die durch die Erwerbsunfähigkeit hervorgerufen oder verfestigt wurden, etwas Abhilfe durch die vor Verlagerung der Rentenzahlungen zu schaffen.

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