Beteiligung an den Mietkosten auch nach Auszug und Auflösung gemeinsamer Ehewohnung

18. August 2019, Allgemein, Familienrecht

Nicht nur die Scheidung, bereits die Trennung, kostet Geld. Einrichtungen und Gegenstände, die vormals gemeinsam genutzt wurden, werden dann wieder doppelt benötigt. Allen voran der Wohnraum.

Wird die vormals gemeinsame Ehewohnung dadurch aufgelöst, dass ein Ehegatte nach oder mit der Trennung auszieht, verbleibt der andere Ehegatte aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in der Wohnung, so muss sich der ausgezogene Ehegatte trotzdem weiterhin an den Mietkosten beteiligen.

Dies hat das OLG Köln entschieden.

Der Beschwerdeführer verblieb nach dem Auszug der Ehefrau zunächst in der Wohnung, wollte das Mietverhältnis aber ebenfalls nicht weiterführen, sodass dieses von beiden Eheleuten gekündigt wurde.

Nach Ansicht des OLG Köln steht dem Mann bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein Anspruch auf Beteiligung der Ehefrau an den Mietkosten zu.

Zwar nutze der Mann die Wohnung alleine und sei daher grundsätzlich im Innenverhältnis beider Eheleute zur alleinigen Tragung der Mietkosten verpflichtet.

Es müsse aber berücksichtigt werden, dass auch der Mann die Wohnung nicht allein weiternutzen wolle, diese also durch den Auszug der Frau nur aufgedrängt sei. Aus rein wirtschaftlichen Überlegungen sei er gehalten, die Wohnung bis zum Ende des Mietverhältnisses weiter zu nutzen.

In einem solchen Fall müsse dem in der Wohnung zunächst zurückbleibenden Ehegatten eine Überlegungsfrist eingeräumt werden, ob er die Wohnung alleine bewohnen wolle, oder ob das Mietverhältnis insgesamt beendet werden soll. Diese Überlegungsfrist bemisst das Gericht mit 3 Monaten.

Entschließt sich der in der Wohnung verbleibende Ehegatte ebenfalls für einen Auszug und wird das Mietverhältnis daraufhin beendet, so muss sich der zuerst ausgezogene Ehegatte an den Kosten der Wohnung beteiligen.

Allerdings nicht in Höhe des hälftigen Mietzinses, so das OLG Köln.

Der in der Wohnung verbleibende Ehegatte müsse sich nämlich auf den gesamten Mietzins das anrechnen lassen, was er durch die Weiternutzung erspart. Sprich, die Kosten für eine sonst allein anzumietende Ersatzwohnung sind fiktiv – also geschätzt – abzuziehen.

Der sich aus dieser Berechnung ergebende überschießende Betrag sei dann hälftig zu teilen.

Die Entscheidung des OLG Köln überzeugt, da sie das Risiko der Trennung in Bezug auf die Wohnkosten angemessen auf beide Eheleute gleichermaßen verteilt.

Dennoch muss auch erwähnt werden, dass durch die Bezugnahme auf fiktive Kosten für eine Ersatzwohnung auch Unsicherheit in eine solche Auseinandersetzung getragen wird, am Ende könnten teure Sachverständigengutachten erforderlich werden. Ob angesichts dessen die rechtlich sinnvolle Lösung auch praktikabel ist, bleibt abzuwarten.

Mindesten genauso interessant ist die vom Gericht dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten eingeräumte Überlegungsfrist von 3 Monaten.

Hierdurch verschiebt sich der Zeitpunkt einer verbindlichen Entscheidung mitunter weit nach hinten, der bereits ausgezogene Ehegatte ist damit längere Zeit im Unklaren, was etwaige Kostenbeteiligungen angeht.

 

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