Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Zeugenvernehmung des Kindes

17. September 2020, Allgemein, Familienrecht, Strafrecht

Die traurige Realität – auch in Deutschland – ist, dass auch Eltern gegenüber Ihren Kindern Gewalt anwenden oder Zeuge von anderweitigen Straftaten ihrer Eltern werden.

Diese Kinder kommen dann als Geschädigte oder nur Wissende als Zeugen im Ermittlungsverfahren gegen die eigenen Eltern in Betracht.

Insoweit sind die Eltern dann als Beschuldigte im Strafverfahren von der Wahrnehmung der elterlichen Sorge ausgeschlossen, soweit es um die Frage der Zeugenvernehmung der Kinder geht.

Es muss hierzu ein Ergänzungspfleger vom Familiengericht bestellt werden.

In diesem Zusammenhang hat der BGB nochmals klargestellt, dass insoweit nur eine eingeschränkte Prüfung stattfindet und auch nur wenige, sonst übliche Formalien einzuhalten sind:

Sind die Eltern hinsichtlich der Zustimmung zur Zeugenvernehmung des minderjährigen Kindes im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren als Beschuldigte von der gesetzlichen Vertretung des Kindes ausgeschlossen, hat das Familiengericht für die notwendige Anordnung einer Ergänzungspflegschaft weder die Aussagebereitschaft des Kindes noch dessen (fehlende) Verstandesreife zu prüfen. Im Verfahren zur Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf es in diesem Fall nicht der persönlichen Anhörung des Kindes und auch nicht der Bestellung eines Verfahrensbeistands.

Für das mit dieser Frage konfrontierte Familiengericht bedeutet dies, dass in jedem Fall ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Einige Voraussetzung überhaupt ist die seitens der Ermittlungsbehörden in Betracht gezogene Vernehmung der Kinder als Zeugen.

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