Bestattungspflicht eines Angehörigen entfällt nicht aufgrund Erbausschlagung oder fehlender Kenntnis vom Verstorbenen

18. Juli 2020, Allgemein, Erbrecht, Familienrecht

Bei Fällen immer wieder kritisches Thema ist die Frage, wer eigentlich für die Bestattung des Verstorbenen verantwortlich ist und wer die Kosten zu tragen hat.

Hierzu gibt es sowohl zivilrechtliche Regelungen, wonach die Bestattungspflicht die unmittelbaren Angehörigen unabhängig von der Erbenstellung trifft, zum anderen gibt es auch landesgesetzliche Vorschriften, die eine Bestattungspflicht regeln.

Die Bestattungspflicht für einen Angehörigen besteht auch dann, wenn der Be­stattungs­pflichtige das Erbe ausgeschlagen oder den Verstorbenen nicht gekannt hat. Daher hat eine Halbschwester die Kosten der Bestattung ihres unbekannten Halbbruders zu tragen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Auf Grundlage einer im rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz getroffenen Regelung hatte eine Frau für ihren unbekannten Halbbruder Bestattungskosten zu tragen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei es unerheblich, ob das Erbe ausgeschlagen wurde oder der Bestattungspflichtige den Verstorbenen nicht gekannt hatte. Nach der Regelung des Gesetzes sei ein familiäres Näheverhältnis nicht Voraussetzung.

Es bestünde eine grundsätzliche Solidargemeinschaft der Familie, demnach ergebe sich die Bestattungspflicht allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis.

Wegen der durch die Bestattungspflicht entstehenden Kosten verwies das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit, die Erben auf Regress in Anspruch zu nehmen. Zudem käme eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger in Betracht, wenn dem bestattungspflichtigen Angehörigen selbst die Kosten nicht zugemutet werden können.

Die Entscheidung entspricht der geltenden Rechtslage, dies sogar schon nach den zivilrechtlich ausgestalteten Regelungen. Danach haben die nächsten Angehörigen für die Bestattung zu sorgen.

Davon getrennt zu betrachten ist die Frage der Kostentragungspflicht. Regelmäßig fallen die Kosten als Verbindlichkeiten dem Nachlass zur Last. Es kann deshalb von den Erben für die Kosten Ersatz verlangt werden.

Probleme entstehen jedoch dann, wenn die Inanspruchnahme auf Durchführung der Bestattung erfolgt und nicht lediglich im Nachhinein Regress gefordert wird. Dann muss mitunter in Kauf genommen werden, nur mit vager Aussicht auf eine mögliche Erstattung aus dem Nachlass die Kosten für die Durchführung der Beerdigung aufzunehmen.

 

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