Nimmt der Vermieter während der Laufzeit einer Staffelmietvereinbarung Modernisierungsmaßnahmen vor, so kann er aufgrund von § 557 a Abs. 2 BGB nach Ende der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung keine Mieterhöhung wegen der Modernisierung verlangen. Er muss vielmehr entweder die geplante Modernisierung in der Staffelmiete einplanen oder auf die Staffelmietvereinbarung verzichten.
Der Vermieter, der bei Abschluss eines Mietvertrags Modernisierungsmaßnahmen plane, müsse nach Auffassung des Landgerichts entweder die Modernisierungskosten in der Staffelmiete einplanen oder auf die Staffelmietvereinbarung verzichten. Es sei zu beachten, dass die Staffelmietvereinbarung dem Mieter langfristig Klarheit über die auf ihn zukommenden Belastungen bieten soll. Dies gelte auch insoweit, als er nicht mit Erhöhungen wegen Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters rechnen müsse. Auch für den Mieter solle sich eine Staffelmietvereinbarung finanziell günstig auswirken. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn der Mieter nur vorläufig von Erhöhungen wegen einer Modernisierung verschont bleibe, nach Ablauf der Staffelmietvereinbarung aber alle in der Zwischenzeit durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen für die Zukunft im Wege einer summierten Mieterhöhung umgelegt werden könne. Zudem lasse die Gesetzesbegründung auf den Willen des Gesetzgebers schließen, Modernisierungsmieterhöhungen dauerhaft auszuschließen.
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