Berücksichtigung fiktiver Unterhaltszahlungen bei der Bemessung von Leistungen nach SGB II

7. Mai 2021, Familienrecht

Symbolbild © kaboompics

Gewährt der Sozialhilfeträger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, also zur Sicherstellung der notwendigen Mittel für den täglichen Lebensbedarf, so gehen etwa bestehende Unterhaltsansprüche im Umfang der gewährten Sozialleistungen auf den Sozialhilfeträger über. Dies ist gesetzlich so vorgesehen.

Im Rahmen der bestehenden Mitwirkungspflichten muss eine hilfebedürftige Person deshalb gegenüber dem Jobcenter dann auch den Namen sowie die weiteren Kontaktdaten (soweit bekannt) des Unterhaltspflichtigen nennen, damit das Jobcenter auf diesem Weg mögliche Unterhaltsansprüche realisieren kann.

Ein Recht zur Verweigerung der Bekanntgabe dieser Daten besteht regelmäßig nicht. Wird die Auskunft dennoch nicht erteilt, so kann unter Anrechnung fiktiver Unterhaltszahlungen eine Kürzung der Sozialleistungen erfolgen.

Dieses wird auf Basis des durchschnittlichen Nettoarbeitseinkommens eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers berechnet.

Nach Sichtweise des Sozialgerichtes Gießen wäre demnach die Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle heranzuziehen, sodass die sich daraus ergebenden Unterhaltsansprüche für die betreffenden Kinder in Abzug gebracht werden können.

Leistungsempfänger sind deshalb gehalten, sämtliche diesbezüglichen Informationen offenzulegen. Es gibt keine Begründung, die Informationen zurückzuhalten. Auch dann, wenn tatsächlich keine Unterhaltsleistungen durch den Pflichtigen erbracht werden, droht eine Kürzung der Sozialleistungen ausschließlich aufgrund des Vorenthaltens der Informationen.

Dabei ist dann auch unbeachtlich, ob in der vom Jobcenter herangezogenen Höhe überhaupt Unterhaltsansprüche realisiert werden könnten oder ob die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen diese Ansprüche gar nicht hergeben.

 

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