Berücksichtigung der Dürftigkeitseinrede des Erben erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

28. November 2019, Allgemein, Erbrecht, Forderung, Sozialrecht, Verwaltungsrecht

Für die Erben stets kritisch ist der Umstand, dass diese nach den gesetzlichen Bestimmungen vollständig in die Rechtsstellung des Verstorbenen, d. h. mit allen Rechten und Pflichten, eintreten.

Dies hat dann zur Folge, dass eben nicht nur das Vermögen, sondern auch die Verbindlichkeiten vererbt werden. Nicht selten übersteigen Letztere das Guthaben, sodass der Nachlass für die Deckung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht und nicht einmal die Kosten einer Nachlassinsolvenz bzw. einer Nachlassverwaltung gedeckt wären, der Nachlass sogenannt dürftig ist.

Dem Erben steht dann in bestimmten Konstellationen die sogenannte Dürftigkeitseinrede zu.

Zu der Berechtigung der Erhebung der Dürftigkeitseinrede hat das Sozialgericht Stuttgart nunmehr entschieden, dass diese Dürftigkeitseinrede erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist, soweit es um Rückerstattungsverlangen der Rentenversicherungen gegenüber dem Erben geht.

Demnach kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede nicht bereits im Rahmen der Anfechtung des Rückforderungsbescheides der Rentenversicherung erheben.

Die Dürftigkeit des Nachlasses hat nach Auffassung des Sozialgerichtes keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides der Rentenversicherung.

Dies ergebe sich zum einen aus dem Gesetzeswortlaut des § 1990 BGB, zum anderen aus der Systematik der einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Normen.

Die Entscheidung leuchtet im Ergebnis ein, erschließt sich doch aus dem Rückforderungsverlangen der Rentenversicherung allein, dass in vergangenen Zeiträumen Rentenleistungen überzahlt wurden, die folglich zurückzugewähren sind.

Es wird der Frage nach der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides nicht gerecht, wenn die Problematik der Dürftigkeit des Nachlasses hierbei mit erörtert wird. Auch dies ist nach den sozialrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen.

Bedenkt man weiterhin, dass die – möglicherweise wegen der Dürftigkeit nicht beizubringende – Forderung der Rentenversicherung lediglich auf dem Rückforderungsbescheid beruht, dieser also nicht die Forderung selbst sondern nur deren rechtliche Grundlage ist, so wird nochmals klarer, dass es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides (noch) nicht auf die Dürftigkeit des Nachlasses ankommen kann.

 

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