Beim Hausverkauf sind die Details entscheidend

2. November 2017, Allgemein, Kaufvertrag, Zivilrecht

Die unrichtige Angabe des Baujahres eines Hauses im notariellen Kaufvertrag kann zum Rücktritt berechtigten, selbst wenn das tatsächliche Errichtungsdatum nur um zwei Jahre abweicht.
Das Baujahr eines Hauses gibt den technischen Standard des Gebäudes zum Zeitpunkt des Gebäudes wieder und ist damit eine wesentliche Eigenschaft.07

(vgl. OLG Hamm vom 02.03.2017 – I-22 U 82/16)

Mit einem derartigen Rücktritt können aber umgekehrt gleichwohl umfangreiche Schadenersatzansprüche verbunden sein, weshalb ein derartiges Vorgehen mit einem Anwalt abgesprochen werden sollte.
Gerne steht Ihnen die Kanzlei WBK bei Beratung und Vertretung rund um den Immobilienerwerb zur Verfügung.

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