Bei Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer Straftat darf das Jobcenter die gezahlten Leistungen zurückverlangen

16. Februar 2019, Allgemein, Arbeitsrecht, Sozialrecht

Sofern ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz eine Straftat begeht und aus diesem Grund seinen Arbeitsplatz verliert, in der Folgezeit arbeitslos ist und daher Leistungen des Jobcenters erhält, muss der Arbeitnehmer die Rückforderung der Leistungen des Jobcenters aufgrund der grob fahrlässig herbeigeführten Hilfsbedürftigkeit im Sinne eines sozialwidrigen Verhaltens hinnehmen.

Diese Entscheidung hatte kürzlich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen getroffen. Ein angestellter Taxifahrer hatte unter Benutzung des Firmen-Taxis Mobiliar eines Biergartens entwendet und mit dem Taxi abtransportiert. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus, gegen die der Mann nicht mittels einer Kündigungsschutzklage vorgegangen war. Aufgrund der sodann bestehenden Arbeitslosigkeit zahlte das zuständige Jobcenter über einen Zeitraum von einem Jahr  entsprechende Leistungen an den Mann aus.

Nach einiger Zeit verlangte das Jobcenter eine Rückzahlung der Leistungen wegen sozialwidrigen Verhaltens und forderte einen Betrag in Höhe von € 7.800,00 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Mann seine berufliche Existenzgrundlage durch sein Verhalten unmittelbar gefährdet und dadurch seine Hilfsbedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt habe. Gegen diese Entscheidung klagte der Mann.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Rückforderung durch das Jobcenter dabei rechtmäßig. Dabei kommt es jedoch entscheidend darauf an, ob die Straftat, die zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt hat, auch den Wertungen des Sozialgesetzbuches zuwiderläuft, also ein sozialwidriges Verhalten darstellt. Dies sei nicht pauschal bei jeder Straftat anzunehmen, im vorliegenden Fall sei dies jedoch gegeben.

Vorliegend kam das Gericht zu der Entscheidung, dass das Verhalten des Klägers als schwere, arbeitsvertragliche Pflichtverletzung zu werten sei und dem Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung des Mannes unter Ausspruch lediglich einer Abmahnung nicht zuzumuten sei. Denn der Arbeitgeber wäre bei einer Weiterbeschäftigung einer erheblichen Rufschädigung ausgesetzt gewesen, würde der Mann weiterhin Gäste vom Biergarten abholen und dadurch der Eindruck entstehen, dass der Arbeitgeber die begangene Straftat dulden würde oder der Arbeitgeber sogar in die Straftat verwickelt sein könnte. Der Mann hätte daher mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen, weil sein Verhalten als sozialwidrig qualifiziert werden konnte und daher die Annahme einer grob fahrlässigen Herbeiführung der Hilfsbedürftigkeit gerechtfertigt war. Ein Anspruch auf Erhalt der entsprechenden Sozialleistungen steht dem Mann daher nach Ansicht des Gerichts nicht zu und bereits erhaltene Leistungen sind gleichfalls zurückzugewähren.

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