Bei Kindesunterhalt im Studium kann das Kind zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen BAFöG-Bescheid verpflichtet sein

19. Juli 2019, Allgemein, Familienrecht, Verwaltungsrecht

Die Unterhaltspflichten der Eltern erstrecken sich auch auf die finanzielle Unterstützung während eines Studiums. Die ist besser bekannt als sogenannter Ausbildungsunterhalt.

Bezieht das Kind auch BAFöG-Leistungen oder hat es Anspruch auf diese, sind die tatsächlich gezahlten Geldbeträge als Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Wird ein BAFöG-Antrag pflichtwidrig nicht gestellt, hat sich das Kind auch dieses Versäumnis anrechnen zu lassen.

Das OLG Brandenburg erweitert die Pflichten des unterhaltsberechtigten Kindes nochmals und verlangt dem Kind auch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen (negativen) BAFöG-Bescheid ab, wenn dies der unterhaltspflichtige Elternteil will.

Im zu entscheidenden Fall hatte das BAFöG-Amt seiner Entscheidung eine veraltete Einkommensberechnung des Vaters zugrunde gelegt. Da sich dessen Einkommensverhältnisse erheblich verschlechtert hatten, verlangte er von seinem Sohn, hiergegen Rechtsmittel einzulegen und Neuberechnung zu veranlassen. Dies versäumte der Sohn pflichtwidrig.

Das OLG Brandenburg war davon überzeugt, der Sohn habe erkennen müssen, dass es dem Vater um die Geltendmachung der verschlechterten Einkommensverhältnisse gegangen sei, deshalb sei von ihm auch zu erwarten gewesen, Rechtsmittel gegen den ablehnenden Bescheid einzulegen.

Weil er dies nicht getan hatte, musste der Sohn sich fiktiv BAFöG-Leistungen auf seinen Unterhaltsbedarf anrechnen lassen.

Die Rechtsauffassung des Gerichts ist konsequent und richtig. Vom Unterhaltsberechtigten wird zu verlangen sein, auf den Wunsch des Unterhaltsverpflichteten die Entscheidungen überprüfen zu lassen. Eine eigene Prüfung auf Rechtsmäßigkeit wird dem Kind gerade nicht abverlangt.

Wenn es dann aber ohne genügenden Anlass versäumt, BAFöG-Leistungen zu erwirken, so darf dies nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten gehen. Das Kind ist so zu stellen, wie wenn es tatsächlich Leistungen nach BAFöG beziehen würde.

Gerade bei den ohnehin beengten wirtschaftlichen Verhältnissen mit hohen Mietkosten sollten Studierende ihren Pflichten auch den eigenen Eltern gegenüber ausreichend nachkommen. Anderenfalls droht ein finanzielles Fiasko.

 

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