Bei Grundstücksteilung setzt die Eintragung des Forstrechts im Grundbuch den Antrag auf Löschung für nicht mehr begünstigten Teil voraus

13. April 2022, Erbrecht, Grundstücksrecht

Forstrechte, d. h. die Befugnis zur Bewirtschaftung von Waldflächen, sind typischerweise durch entsprechende Eintragung einer Berechtigung im Grundbuch eines Grundstückes (beispielsweise Hofgrundstück) als herrschendes Grundstück eingetragen.

Soll ein solches mit einem Forstrecht versehenes Grundstück geteilt werden, so setzt die Eintragung der Grundstücksteilung im Grundbuch voraus, dass zugleich die Löschung des Forstrechts für den nicht mehr begünstigten Teil beantragt wird. Dies hat das OLG München entschieden.

Bei Teilung eines Grundstückes, auf dem Forstrechte eingetragen sind, kann das jeweilige Forstrecht nur auf einem der durch die Teilung entstehenden Grundstücke eingetragen sein, nicht auf beiden.

Würde nur die Teilung des Grundstücks beantragt, nicht jedoch eine neue Zuordnung des Forstrechtes vorgenommen, würden sich das Forstrecht auf beide Grundstücke beziehen. Das sei aber unzulässig.

Dem kann nur dadurch begegnet werden, dass zugleich mit der Teilung des berechtigten Grundstücks die Löschung des Forstrechtes auf dem nach der Teilung nicht herrschenden Grundstück beantragt wird.

Die Entscheidung ist klar und verständlich.

Für die Berechtigung zur Bewirtschaftung eines Waldes braucht es die Eintragung auf einem sogenannten herrschenden Grundstück. Wird dieses geteilt, so muss eine Neuzuordnung vorgenommen werden. Deshalb kann es bei Bestehen eines solchen Rechtes nicht nur einen Antrag auf Erteilung des Grundstückes geben, sondern es muss auch eine Zuweisung des Forstrechtes vorgenommen und beantragt werden.

Insbesondere auch bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften kann diese Frage eine enorme Rolle spielen, dabei ist im Vorfeld zu klären, ob lediglich das betreffende Grundstück geteilt werden soll, alternativ wäre eine Vereinbarung hinsichtlich des Forstrechtes zu treffen.

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