Bei gesetzlicher Erbfolge müssen die in Betracht kommenden Erben die Verwandtschaft nachweisen können

22. November 2020, Allgemein, Erbrecht

Symbolbild © Scott Graham

Wenn der Erblasser – entweder aus Nachlässigkeit oder ganz bewusst – auf eine verbindliche Regelung seines Nachlasses und insbesondere der Erben verzichtet hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Dabeisind dann die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen Erblasser und den als Erben in Betracht kommenden Personen entscheidend.

Hier kann es insbesondere in Fällen, in denen keine unmittelbaren Abkömmlinge als Erben in Betracht kommen, zu Schwierigkeiten bei der Feststellung der Erbeneigenschaft kommen.

In den Fällen weitschichtiger Verwandtschaft fehlt es meistens an entsprechenden öffentlichen Urkunden, die eine Verwandtschaft ohne weiteres belegen.

Dann ist es für den einen Erbschein beantragenden Erben wichtig, das Gericht auf andere Weise überzeugen zu können.

Jedoch ist auch das Nachlassgericht nicht verpflichtet, selbst entsprechend Urkunden zu beschaffen.

Ebenso ist das Gericht nicht angehalten, selbst einen DNA-Test vorzunehmen bzw. in Auftrag zu geben.

Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf zwischenzeitlich entschieden hat, ist das mit dem Erbscheinsantrag konfrontierte Nachlassgericht nicht verpflichtet, fehlende Urkunden zu beschaffen oder andere Ermittlungen anzustellen.

Hinsichtlich eines DNA-Testes verweist das OLG darauf, dass es sich insoweit um eine Abstammungsfrage handelt, die nicht im Rahmen eines Nachlassverfahrens durchgeführt werden könne. Hierfür sei ausschließlich ein familiengerichtliches Verfahren vorbehalten.

Die Entscheidung macht deutlich, dass allen voran die Erben selbst entsprechend gehalten sind, die zum Nachweis einer ausreichenden Legitimation benötigten Unterlagen selbst zu beschaffen um auch für das mit der Entscheidung beauftragte Nachlassgericht sichere Erkenntnis über die Tatsache der Verwandtschaftsverhältnisse zu gewährleisten.

Das Nachlassgericht selbst hat nur einen eingeschränkten Vermittlungsauftrag dahingehend, potentiell in Betracht kommende Erben als solche zu ermitteln.

Wendet sich eine Person aus eigenem Antrieb an das Nachlassgericht, muss im Zweifelsfall von diesernachgewiesen werden, dass sie tatsächlich mit dem Erblasser verwandt ist, wenn das Gericht für sich anhand von öffentlichen Urkunden und sonstigen Dokumenten keine Gewissheit erlangt hat.

 

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