Bei Flugreisen mit Kindern ist in Corona-Zeiten die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich

20. November 2020, Allgemein, Familienrecht, Reiserecht

Teilen sich Eltern das Sorgerecht beschränken sich die wechselseitigen Mitwirkungspflichten für das Kind auf wesentliche Entscheidungen.

Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens hingegen bedarf es keiner Zustimmung des anderen Elternteils.Diese kann der betreuende Elternteil allein und ohne Rücksprache vornehmen.

Darunter fällt insbesondere auch der Antritt einer Urlaubsreise, so auch eine Reise ins Ausland ebenso wie eine Flugreise.

Im Zusammenhang mit den aktuell diskutierten Beschränkungen infolge der Corona-Pandemie sowie der sich stellenden besonderen Risiken und Gefahren einer Ansteckung, hat sich die Sichtweise der Gerichte jedoch gewandelt.

Das OLG Braunschweig hat in diesem Zusammenhang kürzlich entschieden, dass die Flugreise des getrenntlebenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern in der Corona-Zeit keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr sei:

Daher müsse die Zustimmung des anderen, mitsorgeberechtigten Elternteils eingeholt werden.

Dabei sei es nicht von Bedeutung, ob eine Reisewarnung vorliege oder nicht; letzteres war beim im betreffenden Fall auserkorenen Urlaubsziel (Mallorca) der Fall.

Die Ausbreitung von COVID-19 führe zu Einschränkungen im internationalen Luft-und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.

Auch seien die bisherigen Lockerungen der Beschränkungen nur auf Probe erfolgt und gäben keine Planungsverlässlichkeit bezüglich eines bereits gebuchten Rückfluges.

Wenn es demnach erneut zu staatlichen Reaktionen auf Ausbrüche des Virus komme, bestünde deshalb die Gefahr längerer Quarantäne-Maßnahmen sowie einer Verhinderung der Rückreise.

Dies würde zu erheblichen Belastungen führen, auch für das seelische Wohlbefinden eines Kindes.

Hinzu kämen weiterhin Unsicherheiten hinsichtlich der Infektionswege, weshalb auch noch nicht abschließend geklärt sei, welche konkrete oder gegebenenfalls erhöhte Ansteckungsgefahr im Zusammenhang mit Flugreisen bestehen könnte.

Aus diesem Grund sei eine anderweitige Bewertung von Flugreisen in der aktuellen Situation erforderlich.

Es sei deshalb eine gemeinsame Abstimmung beider sorgeberechtigten Elternteile notwendig.

Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, müsse das Familiengericht angerufen werden, dieses könne dann auf Antrag einem Elternteil die Entscheidungsbefugnisübertragen. Dabei müsse sich das Familiengericht am Kindeswohl im konkreten Einzelfall orientieren, ausgehend davon, welcher Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht würde.

Bemerkenswert an dieser Entscheidung war, dass es sich dabei nur um ein sogenanntes obiter dictum handelte, also rechtliche Ausführungen zur Urteilsfindung, die über das Erforderliche hinausgehen und auf denen das Urteil dementsprechend nicht beruht. Der Flugreise standen schließlich bereits andere Gründe entgegen, sodass seitens des angerufenen Gerichtes keine Aussage dazu getroffen werden musste, ob auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie dennoch nicht von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen sei.

Angesichts dieser aktuellen Erwägungen in der Rechtsprechung sollte umso mehr darauf geachtet werden, eine abgestimmte Entscheidung beider Elternteile zu erreichen und sich dies zur Absicherung auch schriftlich bestätigen zu lassen. Anderenfalls könnte der widerwillig zustimmende Elternteil dies schlichtweg missachten.

 

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