Bei einer vermüllten Mietwohnung kann auch eine fristlose Kündigung seitens des Vermieters gerechtfertigt sein

20. November 2018, Allgemein, Grundstücksrecht, Mietrecht, Zivilrecht

Die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses gehört zu den schwersten Einschnitten in das Recht des Mieters, die man sich vorstellen kann, binnen kurzer Zeit ist ein Mieter eine neue Wohnung zu suchen, was, insbesondere in Ballungsräumen, oft unmöglich ist. Es droht bisweilen sogar Obdachlosigkeit.
Dementsprechend hoch sind die Anforderungen, die an eine fristlose Kündigung des Vermieters zu stellen sind.

Der Maßstab für eine fristlose Kündigung ist dabei, ob ein Festhalten am Mietverhältnis aufgrund einer langwierigen und nachhaltigen Vertragsverletzung über einen langen Zeitraum hinweg unzumutbar geworden ist.
Hierbei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei muss die Dauer des Mietverhältnisses ebenso berücksichtigt werden, wie der Umstand, dass eine Ersatzwohnraumsuche infolge des angespannten Wohnungsmarktes in Ballungszentren sehr schwierig sei.
Eine Vermüllung einer Wohnung, die allerdings zu Geruchsbelästigungen, Störung der Nachbarn und sogar zu Substanzschäden am Mietobjekt führen kann, stellt allerdings eine langwierigen nachhaltige Vertragsverletzung über einen langen Zeitraum hinweg dar. Auch muss berücksichtigt werden, dass die Gefahr besteht, dass sich vorhandene Substanzschäden weiter verschlimmern. Im Einzelfall wurde hier berücksichtigt, dass die Mieterin es auch unterlassen hat, an einer Schadensbegrenzung mitzuwirken, indem sie Zutritt zur Wohnung zur Klärung der Substanzschäden durch einen Sachverständigen verweigert hatte. Auch muss berücksichtigt werden, dass durch die Minderungsrechte der weiteren Hausbewohner, weitere Folgen für die Vermieterin im Raum standen, die es mit zu berücksichtigen galt.

Insoweit war vorliegend, in diesem Einzelfall, die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Wir weisen an dieser Stelle ausdrückt darauf hin, dass, die vorzunehmende Interessenabwägung bei einer fristlosen Kündigung sich stets an den Umständen des Einzelfalls orientiert und eine pauschalierte Bewertung nicht möglich ist.

Die Kanzlei WBK steht Ihnen als erfahrener Partner in den Bereichen des Mietrechts, insbesondere im Bereich der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung von Mietverträgen, Schäden an der Mietsache durch den Mieter, Mietminderung, Störung der Hausordnung, rückständige Miete, Problemen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft und anderen Problemfeldern rund um das Wohnen gerne zur Seite.

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