Bei einer fehlerhaften Baumkontrolle haftet eine Stadt für den von ihr beauftragten Sachverständigenbüros

8. November 2018, Allgemein, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

Eine Stadt kann ihre haftungsrechtliche Verantwortung nicht dadurch begrenzen und auf die Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflicht verkürzen, soweit es um die Baumkontrolle geht.
Ein von der Stadt beauftragter privater Sachverständiger ist vielmehr als verlängerter Arm der Verwaltung zu bewerten.

In dem hier entschiedenen Fall stürzte während eines Orkan ein Baum auf einen Pkw. Die Fahrzeugeigentümerin klagte in der Folge gegen die Betroffene statt auf Zahlung von Schadenersatz. Sie warf der Stadt eine unzureichende Kontrolle der Standfestigkeit des Baumes vor. Dies wies die Stadt zurück. Der Baum sei zuletzt fünf Monate vor dem Schadensfall durch die Mitarbeiter eines beauftragten privaten Sachverständigenbüros überprüft worden. Wenn dabei Fehler unterlaufen sein sollen, würde die Stadt nicht dafür haften. Vielmehr, so war es die Auffassung der Stadt, bestünde lediglich eine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung des Sachverständigenbüros.

Das OLG Köln hat sich diese Rechtsauffassung nicht angeschlossen und verurteilte die Stadt wegen der Verletzung ihrer Amtspflicht, Verkehrsteilnehmer möglichst wirksam vor von Bäumen ausgehenden Gefahren zu schützen. Alleine durch die Delegation an einen privaten Sachverständigen liegt noch keine Delegation der Verantwortlichkeit vor. Vielmehr ist der private Sachverständige vorliegend hoheitlich tätig geworden.

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