Bei einem Anlagebetrug mit einem nicht existierenden Blockheizkraftwerk können die Verluste steuerlich geltend gemacht werden

23. November 2018, Allgemein, Forderung, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht

In einem Musterverfahren hat der Bundesfinanzhof die steuerliche Bewertung eines Anlagebetruges für mehr als 1.400 geschädigte Anleger entschieden.

Wenn sich ein Anleger an einem von ihm nicht erkannten Schneeballsystem beteiligt, welches aus seiner Sicht zu gewerblichen Einkünften führen soll, ist er umgekehrt auch berechtigt, den Verlust seines Kapitals steuerlich geltend zu machen.

Während das Finanzamt die Verluste des Anlegers einkommenssteuerlich nicht berücksichtigen wollte, weil es ihn als bloßen Kapitalgeber bewertete und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kein Abzug aus Werbungskosten möglich sei, ist dieser Rechtsauffassung der Bundesfinanzhof nicht gefolgt.
Er hat entschieden, dass die Qualifikation der Einkunftsart, der auch die verlorenen Aufwendungen dann zuzuordnen sind, sich nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgeblichen Verträge vorzunehmen ist. Daran ändern auch etwaige bessere Erkenntnismöglichkeiten, die sich rückblickend ergeben, nichts.
Wenn also ein Anleger aufgrund der Verträge über den Erwerb und den Betrieb eines Blockheizkraftwerkes davon ausgehen darf, dass er vorliegend nicht als reiner Kapitalgeber, sondern später als Gewerbetreibender Einnahmen erzielt, dürfen auch die Verluste dann, als vorweggenommene Betriebsausgaben, abgezogen werden, selbst wenn letztlich niemals Einnahmen erzielt werden.

Der Bundesfinanzhof hat, worauf ausdrücklich hingewiesen wird, hier über eine bestimmte Form der vertraglichen Gestaltung entschieden. Soweit nämlich ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15 b des Einkommensteuergesetzes anzunehmen sei, ist ein Abzug von Verlusten nicht mehr zulässig. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Die Kanzlei WBK steht Ihnen in den Bereichen des Steuerrechtes gerne beratend und vertretend zur Seite. Wir greifen dabei, soweit dies im Einzelfall notwendig ist, auf die Expertise von kooperierenden Steuerberatern aus Augsburg und Thannhausen zurück. Durch die abgestimmte Zusammenarbeit ist eine bestmögliche Mandatsbearbeitung zu Ihren Gunsten gewährleistet.

Nutzen Sie unseren kostenfreien Service der Ersteinschätzung, um prüfen zu lassen, ob die Einschaltung eines Rechtsanwaltes in Ihrer Angelegenheit sinnvoll ist.

Übersicht