Bei der Berechnung von Unterhaltslasten kann auch das nur theoretisch mögliche Einkommen entscheidend sein

10. November 2020, Allgemein, Familienrecht

Im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten um die Frage, ob der Unterhaltspflichtige auch in ausreichendem Umfang einer Tätigkeit nachgeht.

So liegt das Interesse der Unterhaltsberechtigten regelmäßig darin, durch entsprechende Mehrarbeit ein höheres Einkommen für die Berechnung der Unterhaltsansprüche in Ansatz bringen zu können.

Umgekehrt geht es für die Unterhaltsverpflichteten oftmals darum, durch entsprechende Reduzierung der Arbeitsleistung und damit einhergehender geringerer Einkünfte die Unterhaltslast zu drücken. Doch dabei ist Vorsicht geboten.

Geben Elternteile beispielsweise an, keinen Unterhalt zahlen zu können, weil sie zu wenig verdienen, müssen sie entsprechende Nachweise erbringen, dass dies tatsächlich der Fall ist.

Dabei ist auch entscheidend, in welchem Umfang die tatsächliche Arbeitsleistung nachgewiesen ist.

Bemühen sich die betreffenden Elternteile nicht ausreichend um ein höheres Einkommen, kann bei der Berechnung des Unterhaltes sogar ein nur fiktiv mögliches Einkommen zugrunde gelegt werden.

Diese Rechtsauffassung hat das Oberlandesgericht Brandenburg erst kürzlich wieder bestätigt.

Gegenüber minderjährigen Kindern sowie volljährigen Kindern, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, gilt zudem der Grundsatz der sogenannten gesteigerten Erwerbsobliegenheit.

Diese besagt, dass sich die unterhaltspflichtigen Elternteile in besonderem Maße um eine ausreichende Einkommenssituation bemühen müssen. Zumindest der Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle – die Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zur Standardisierung der Unterhaltsrechtsprechung – sollte vom Unterhaltspflichtigen gezahlt werden können.

Verstoßen Sie gegen diese von Ihnen abverlangten Erwerbsbemühungen, kann ein nur theoretisch denkbares, fiktiv erzielbares Einkommen zugrunde gelegt werden.

Ob die Eltern dies dann tatsächlich erzielen, spielt im Ergebnis keine Rolle.

Grundsätzlich kann gegenüber Personen mit verschärfter Erwerbsobliegenheit eine Tätigkeit von bis zu 48 Wochenarbeitsstunden einschließlich Nebenjobs verlangt werden.

Umgekehrt können Zeiten der Verhinderung durch Wahrnehmung regelmäßiger Umgangskontakte mit den Kindern mitunter wiederum gegengerechnet werden.

Insgesamt sind die zum Unterhalt verpflichteten Personen jedoch angehalten, in ausreichendem Maße Einkommen zu erzielen.

Dies sollte aber auch aus wirtschaftlichem Eigeninteresse der Fall sein, schließlich sollte man nicht außer Acht lassen, dass insbesondere gegenüber minderjährigen Kindern ohnehin nur der sogenannte notwendige Selbstbehalt zum Tragen kommt. Dieser bewegt sich sogar unterhalb der allgemeinen Pfändungsfreigrenze; bei derartig geringem Einkommen kann sich kaum eine Person ein angenehmes Leben leisten.

Vor diesem Hintergrund macht es deshalb keinen Sinn, das Risiko einzugehen, bei entsprechend geringeren Einkünften sich fiktiv ein höheres Einkommen zurechnen lassen zu müssen und gleichzeitig aber die Nachteile des tatsächlich geringen Einkommens zu tragen.

 

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