Bei bloß angezeigtem Wunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Arbeitszeiterhöhung muss Arbeitgeber freie Vollzeitstelle nicht mit diesem Arbeitnehmer besetzen

3. Juli 2019, Allgemein, Arbeitsrecht, Vertragsrecht

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war in Teilzeit bei der Beklagten beschäftigt. Er zeigte der Beklagten sodann seinen Wunsch an, seine Arbeitszeit wieder auf Vollzeit erhöhen zu wollen.  Trotz des angezeigten Wunsches zur Arbeitszeiterhöhung besetzte der Arbeitgeber eine passende freie Vollzeitstelle anderweitig. Der Kläger hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Lohn und dem Lohn eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers. Das Arbeitsgericht gab der Klage zunächst statt, das Landesarbeitsgericht wies sie in zweiter Instanz ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nunmehr die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies die Revision des Klägers zurück, da diesem kein Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Zwar begründe § 9 TzBfG unter den dort genannten Voraussetzungen einen einklagbaren Anspruch des in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit. Zudem mache sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig, wenn er einen freien Arbeitsplatz im Sinne der Vorschrift anderweitig besetze und dies zum Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung führe. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Besetzung besteht aber nur, wenn er dem Arbeitgeber ein Angebot auf Änderung seines Arbeitsvertrages unterbreitet hat. Voraussetzung ist damit ein entsprechendes, eindeutiges, Angebot des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, an welchem es vorliegend mangelte. Der Kläger habe lediglich seinen Wunsch angezeigt, die Arbeitszeit zu erhöhen. Dies genüge nicht zur Entstehung des Anspruchs.

Anhand des Urteils des Bundesarbeitsgerichts wird deutlich, dass ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit erhöhen will, dem Arbeitgeber ein entsprechend konkretes Angebot unterbreiten muss. Allein ein unverbindliches Gespräch erfüllt diese Anforderungen dagegen nicht. Hier sollten Arbeitnehmer daher, im eigenen Interesse, nachweisbar handeln, um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt entsprechende Ansprüche geltend machen zu können.

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