Bei Bewertungen im Internet kommt es auf die genaue Formulierung an

23. Oktober 2018, Allgemein, Forderung, Kaufvertrag, Vertragsrecht, Zivilrecht

Das Internet hat Vor- und Nachteile, insbesondere wenn es um Bewertungen im Internet geht.
Auf der einen Seite können sich Kunden über Unternehmen und Produkte schnell und einfach informieren, auf der anderen Seite können Kunden den Frust über eine unzureichende Dienstleistung oder ein unzureichendes Produkt bisweilen in geschäftsschädigender Weise im Internet verbreiten.

Unternehmer, die, gleich auf welcher Plattform, Kundenbewertungen über ihr Unternehmen oder ihre Produkte im Internet ermöglichen, müssen auch sehr kritische oder sogar bisweilen unfaire Bewertungen grundsätzlich dulden.
Selbst bei der Äußerung „ich fühle mich betrogen“ handelt es sich um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung.

Bei allen Meinungsäußerungen, mit denen der Kunde lediglich sein Empfinden ausdrückt, besteht kein grundsätzlicher Unterlassungsanspruch, soweit die Äußerung nicht als Schmähkritik, also losgelöst von jeglicher sachlichen Kritik, bewertet werden muss. Das wird nur selten der Fall sein.

Umgekehrt müssen Kunden aufpassen, ob nicht möglicherweise unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden sind. Tatsachenbehauptungen sind, anders als Meinungsäußerungen, dem Beweis zugänglich. Sofern also geschrieben wird „ich fühle mich betrogen“ handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Soweit geschrieben wird, „Betrüger“, handelt es sich gerade nicht mehr um eine Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenbehauptung. Ob jemand ein Betrüger ist, richtet sich nach den strafrechtlichen Bestimmungen und ist somit eine Tatsache.

Wer eine unwahre Tatsachenbehauptung aufstellt, kann insoweit auf Unterlassen in Anspruch genommen werden. Damit sind häufig Anwaltsgebühren und weitergehende Kosten verbunden.

Die Kanzlei WBK steht Ihnen in derartigen Fällen gerne beratend und vertreten zur Seite.
Für Unternehmen prüfen wir gerne, ob die über sie abgegebenen Bewertungen hinzunehmen sind.
Als abgemahnter Kunde prüfen wir, ob die Abmahnung rechtmäßig ist.

Nutzen Sie auch unsere kostenfreien Service der Ersteinschätzung und lassen Sie sich dahingehend beraten, auf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes notwendig und zielführend ist.

 

 

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