Bei Bedenken gegen den Umgang muss Abänderung des Umgangstitels erwirkt werden

19. Oktober 2022, Familienrecht

Wenn sich im Zuge der Trennung der Eltern zunächst keine einvernehmliche Lösung über die Wahrnehmung regelmäßiger Umgangskontakte finden lässt, bedarf es häufig einer gerichtlichen Umgangsvereinbarung, die sich insoweit maßgeblich an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren hat.

 

Darin wird festgelegt, inwieweit der umgangsberechtigte Elternteil umgekehrt aber auch verpflichtet ist, zum Wohle des Kindes Umgangskontakte wahrzunehmen. Der betreuende Elternteil wird verpflichtet, die Umgänge zu gewähren.

 

Kommt es im weiteren Verlauf der Umsetzung dieser Vereinbarung zu der Erkenntnis, dass die Wahrnehmung der Umgangskontakte gegebenenfalls nicht dem Kindeswohl dienlich ist., muss auch der nach der Vereinbarung verpflichtete Elternteil, der Umgangskontakte gewähren muss, versuchen, eine Änderung des Umgangstitels herbeizuführen und darf nicht einseitig den Vollzug der Vereinbarung verweigern.

 

Nach Ansicht der Rechtsprechung besteht eine ausreichende Gelegenheit, auch bei einer Kindeswohlgefährdung bei Durchführung von titulierten Umgangskontakten eine Überprüfung und Abänderung der diesbezüglichen Vereinbarung gerichtlich zu erwirken.

 

Die einseitige und eigenständige Verweigerung von Umgang und damit Verstoß gegen die getroffene Vereinbarung kann insoweit nicht damit gerechtfertigt werden, dass dies dem Kindeswohl entsprechen würde.

 

Regelmäßig muss auch bei solchen Verdachtsmomenten versucht werden, kurzfristig eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

 

Diese rechtliche Einschätzung ist nur konsequent, anderenfalls ist unter dem Deckmantel der Kindeswohlgefährdung Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

 

Zudem besteht auch die Möglichkeit, im Eilverfahren eine vorübergehende Aussetzung der Umgangskontakte herbeizuführen oder beispielsweise diese auf begleitete Umgänge zu beschränken,

Das ist auch zumutbar und gewährt eine hinreichende Überprüfung der Sachlage durch das Gericht und das Jugendamt sowie den Verfahrensbeistand.

 

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