Bei Annullierung des ursprünglichen Fluges und Verspätung des Ersatzfluges steht Fluggast Ausgleichszahlung zweimal zu

8. August 2019, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Reisende gegen die ausführende Fluggesellschaft auf Zahlung einer Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung in zwei Fällen, da ihr ursprünglich geplanter Flug storniert wurde und der Ersatzflug am nächsten Tag mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden den Zielort erreichte. Die Fluggesellschaft setzte dem entgegen, dass der Reisenden ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nur einmal zustehe. Die Reisende erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht Hannover.

Dieses entschied nun zu Gunsten der Klägerin und sprach dieser einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in beiden Fällen zu. Nach Ansicht des Gerichts könne die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, dass sie im Ergebnis lediglich mit einer Verspätung ihren Zielort erreicht hatte. Sie dürfe sich vielmehr darauf berufen, zweimal wegen des von ihr angestrebten Fluges ein Ärgernis und Unannehmlichkeiten erlitten zu haben, so dass sie sowohl einen Ausgleichsanspruch wegen der Annullierung des ursprünglich vorgesehenen Fluges als auch wegen der erheblichen Verspätung des Ersatzfluges habe.

Wird daher der ursprünglich gebuchte Flug annulliert und kommt es bei dem Ersatzflug zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, so steht dem Fluggast zweimal der Anspruch auf Ausgleichsleistungen zu.

Der Ansicht des Landgerichts ist hierbei zu folgen. Denn der Reisende wird in entsprechenden Fällen gleich zweimal geschädigt. Insofern verfängt die Argumentation der Fluggesellschaft vorliegend nicht.

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