Begrenzung der Störerhaftung für Betreiber eines offenen WLAN-Netzes

26. August 2018, Allgemein, Zivilrecht

Wer einen Internetzugang über WLAN anderen Personen offen zur Verfügung gestellt hat, musste jahrelang als sogenannter Störer für Rechtsverletzungen haften, die über diesen Anschluss begangen wurden.

Der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes haftet nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes zwar nicht mehr als Störer für den Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheber­rechts­verletzungen auf Unterlassung. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtinhabers gem. § 7 Abs. 4 TMG nF in Betracht.

Insoweit hat sich die Störerhaftung, insbesondere im Hinblick auf Unterlassungsansprüche und Rechtsanwaltskosten, der aktuellen Rechtslage angepasst. Da die Rechtsverletzung noch vor der Gesetzesänderung geschehen ist, musste der Beklagte in dem vom BGH entschiedenen Fall noch die Abmahnkosten übernehmen. Auch das ist nach aktueller Rechtslage nicht mehr ohne weiteres möglich.

 

Das gilt allerdings nicht für private WLAN-Benutzung.

Auch nach der Änderung des Telemediengesetzes sind private Nutzer nicht aus dem Schneider, wenn über ihren privaten Anschluss Rechtsverletzungen begangen werden. Die Haftungsbefreiung gilt nur, wenn sie tatsächlich einen Hotspot mit offener SSID anbieten. Ansonsten sind Privatleute auch künftig angehalten, ihr Netzwerk ausreichend zu sichern, so dass es nicht von unberechtigten Dritten missbraucht werden kann. Das hat der Bundesgerichtshof im sogenannten „Sommer unseres Lebens“-Fall bereits 2010 geklärt (I ZR 121/08). In dem Fall war der Anschlussinhaber im Urlaub, als über seine IP-Adresse der fragliche Song zum Download angeboten wurde. Eine Urheberrechtsverletzung, die der Angeklagte ganz offensichtlich nicht selbst begangen hatte – aber eben auch nicht verhindert hat. Schadensersatz muss man in solchen Fällen zwar nicht leisten, entschied der BGH, Abmahnkosten aber schon.

 

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