Begleiteter Umgang mit minderjährigen Töchtern aufgrund möglicher sexueller Grenzverletzung durch Kindesvater

14. Februar 2020, Allgemein, Familienrecht

Immer ein heikles Thema zwischen getrennt lebenden Kindseltern sind Vorwürfe hinsichtlich möglicher sexueller Übergriffe auf die Kinder.

Egal, ob die Vorwürfe im Ergebnis zutreffen oder es sich nur um aus Eigeninteressen motivierte Verunglimpfungen des anderen Elternteils handelt, ist stets besondere Sorgfalt bei der Aufarbeitung dieser Themen geboten.

In diesem Zusammenhang hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass die möglichen Folgen für das Kindeswohl durch einen sexuellen Übergriff stets ganz erheblich sind.

Dies führe dazu, dass bei einer konkret bestehenden Möglichkeit, dass es zu einer sexuellen Grenzverletzung durch den betreffenden Elternteil komme, bereits ein begleiteter Umgang angeordnet werden kann um sicherzustellen, dass tatsächlich kein Übergriff erfolgt.

Unerheblich sei dabei, dass die Wahrscheinlichkeit eines Übergriffes vielleicht nur gering sei.

Im zu entscheidenden Fall war der Kindesvater in der Vergangenheit bereits mehrmals wegen Sexualstraftaten verurteilt worden. Hintergrund dieser Verurteilungen war die mehrmalige Kontaktaufnahme mit minderjährigen Mädchen über das Internet, zudem wurden kinderpornographische Bilder und Videos bei ihm entdeckt, obgleich er darauf seit längerem nicht mehr zugegriffen hatte.

Mit den eigenen Töchtern oder anderen minderjährigen Kindern kam es hingegen nie zu sexuellen Kontakten.

Gleichwohl wurde im Rahmen einer gutachterlichen Prüfung des Sexualverhaltens des Kindesvaters festgestellt, dass dieses Suchtcharakter aufweise, er neige zudem bedingt zu Pädophilie und sein Verhalten in der Vergangenheit habe gezeigt, dass er die Grenzen seines Sexualverhaltens zu negieren drohe. Deshalb bestehe zumindest eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass es auch zu sexuellen Grenzverletzungen in Bezug auf die eigenen Kinder kommen könnte.

Dies ist im Zusammenhang mit der vom OLG Frankfurt ergangenen Entscheidung auch nochmals zu betonen:

Es ist stets ein hinreichend konkreter Ansatzpunkt erforderlich, um von der Gefahr eines sexuellen Übergriffes ausgehen zu können. Dann jedoch genügt auch eine nur geringe Wahrscheinlichkeit um die Umgangskontakte des betreffenden Elternteils mit den Kindern einzuschränken.

 

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