Befriedung des Elternkonfliktes rechtfertigt keine Einschränkung des Sorgerechts

30. August 2019, Allgemein, Familienrecht

Nach der Trennung der Eltern können die Kinder schnell in einen Loyalitätskonflikt geraten, wenn Vater und Mutter nicht gänzlich einvernehmlich entscheiden.

Häufig gibt es sogar von wenigstens einem Elternteil dann den Vorwurf, das Kind werde vom anderen Elternteil negativ beeinflusst. Stichhaltig beweisen lässt sich dies meist nicht, auch ist es nur in Ausnahmefällen überhaupt notwendig, hieran Konsequenzen anzuknüpfen.

Im letztlich vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht und die Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder untereinander aufgeteilt, eines lebte bei der Mutter, eines beim Vater. Das beim Vater lebende Kind lehnte den Kontakt zur Mutter jedoch ab.

Daraufhin beantragte die Mutter, den Ferienumgang des Vaters mit dem bei der Mutter lebenden Kind einzuschränken, da sie befürchtete, er könnte so schlechten Einfluss auf das Kind nehmen.

Das Amtsgericht gab dem Antrag der Kindsmutter statt, hiergegen wandte sich der Vater mit der Beschwerde ans OLG, das die Entscheidung letztlich aufhob.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine triftigen, das Kindeswohl nachhaltig betreffenden Gründe ersichtlich wären, die eine Einschränkung des Umgangs rechtfertigen könnten. Insbesondere sei die Einschränkung der Umgangszeiten keine geeignete Antwort auf den bestehenden Konflikt zwischen den Eltern.

Stattdessen könne das Gericht den Eltern nur Auflagen erteilen, z.B. dahingehend, dass Fragen des Umgangs nur über das Jugendamt besprochen werden und nicht mit den Kindern.

Die Entscheidung ist nachvollziehbar, weil die bereits eingangs erwähnten Nachweisschwierigkeiten auch hier bestanden haben. Dies kann aber nicht zu Lasten des Umganges des zweiten Kindes mit dem Vater führen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er bei dem bei ihm lebenden Kind Vorbehalte gegen die Mutter schürt, so kann dadurch nicht gerechtfertigt werden, dass das andere Kind nur noch seltener seinen Vater sehen darf – ganz nach dem Motto Auge um Auge, Zahn um Zahn.

Die Aufarbeitung des Konfliktes zwischen den Eltern darf nicht auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Dass sich Eltern im Einzelfall hieran nicht halten mögen, rechtfertigt es nicht, dass staatliche Stellen ähnliches Verhalten an den Tag legen oder zu Lasten der Beteiligten beschließen.

 

Bei allen Fragen rund um das Familienrecht steht Ihnen die Kanzlei WBK als verlässlicher Partner gerne zur Seite.

Profitieren Sie von unserem Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu erfahren, ob auch in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht