BayObLG München zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren

19. Januar 2021, Erbrecht

Symbolbild © Sora Shimazaki

Auch für die Vertragspartner und insbesondere die Schuldner eines Verstorbenen stellen sich mit dem Ableben der betreffenden Person mitunter erhebliche Schwierigkeiten.

Dies gilt beispielsweise dann, wenn für den Schuldner einer Entgeltforderung nach Ableben des Gläubigers nicht klar ist, an wen die Zahlung nun zu leisten ist. Um negative Verzugsfolgen zu verhindern, besteht nach dem Gesetz die Möglichkeit, den geschuldeten Geldbetrag zu hinterlegen. Dort kann das Geld dann von den später festgestellten Erben abgerufen werden.

Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte in diesem Zusammenhang nun klar, dass die Hinterlegungsstelle keinen Nachweis der Erbenstellung in Form eines Erbscheins verlangen dürfe, wenn eine Auszahlung angefordert wird. Das Hinterlegungsverfahren sieht in diesem Zusammenhang für den Nachweis der Erbenstellung keine spezielle Regelung vor.

Zwar stellt das Gesetz den Erben in erster Linie den Erbschein als Legitimationspapier zur Verfügung, mit dem sich die Erben als Rechtsnachfolger eines Verstorbenen ausweisen können. Jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Nachweis der Erbenstellung grundsätzlich auch in anderer Form erbracht werden kann. Die Vorlage eines öffentlichen Testamentes samt Eröffnungsprotokoll reicht typischerweise aus.

Auch diese Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass nach wie vor vielfach zu Unrecht die Auffassung vertreten wird, dass die Erben zum Nachweis ihrer Legitimation zwingend den Erbschein vorlegen müssten.

Den Betroffenen wird empfohlen, sich – gegebenenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes – gegen diese überzogenen Anforderungen zur Wehr zu setzen. Soweit auf anderem Wege ein (kostengünstiger) Nachweis der Legitimation geführt werden kann, so sollte dieser auch beschritten werden.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass die alternative Nachweismöglichkeit nach der Rechtsprechung nur ein sogenanntes öffentliches Testament samt Eröffnungsprotokoll betrifft. Ein handschriftliches Testament wäre also nicht ausreichend. Dieser Gedanke ist auch für den Erblasser durchaus interessant, sofern dieser mit seiner letztwilligen Verfügung auch beabsichtigen, seinen Erben so wenig Belastungen wie nur irgend möglich aufzuerlegen. In diesem Fall sollte der Erblasser die letztwillige Verfügung in Form eines notariellen Testamentes oder Erbvertrages ausgestalten.

 

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