Baulärm durch Großbaustelle vor Hotel berechtigt zur Reisepreisminderung

21. Juli 2019, Allgemein, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Baulärm durch eine Großbaustelle unmittelbar vor dem gebuchten Hotel zu einer Reisepreisminderung von 50 % berechtigt. Bei einer fehlenden Information des Reiseveranstalters über die Großbaustelle, können Reisende weiter 10 % Minderung geltend machen. Zudem berechtigt teilweise verunreinigtes Leitungswasser zu einer weiteren Minderung von 5 %.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger einen 15-tägigen Hotelaufenthalt in einem Beach- und Golf-Club gebucht. Vor dem Zimmer befand sich bei der Ankunft, in einem Abstand von rund 15 Metern Luftlinie, eine Großbaustelle. Dort wurden Baufahrzeuge und Baumaschinen wie Bagger, Raupen, Presslufthämmer und Kipplader eingesetzt. Mit Ausnahme der Sonntage begannen die Arbeiten gegen 6:30/7.00 Uhr und endeten nicht vor 22.00 Uhr. Der beklagte Reiseveranstalter hatte vor Beginn der Reise nicht auf diese Baustelle hingewiesen. Außerdem war das Leitungswasser während der ersten vier Reisetage wegen eines Wasserrohrbruchs verunreinigt und dadurch nicht nutzbar.

Der Kläger nahm daraufhin nach seiner Rückkehr den Reisveranstalter auf Zahlung einer Minderung sowie Entschädigung in Anspruch.

Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem Kläger nun Recht und sprach ihm für die betroffenen Tage wegen des Baulärms eine Minderung von 50 % des Reisepreises und wegen des teilweise verunreinigten Leitungswassers eine weitere Minderung von 5 % zu. Darüber hinaus bejahte das Gericht eine Minderung von weiteren 10 %, weil der Reiseveranstalter den Kläger nicht über die Großbaustelle informiert hatte. Wegen der Verletzung dieser Informationspflicht hätte der Kläger nicht entscheiden können, ob er unter den gegebenen Umständen die Reise antreten wollten oder nicht.

Auch die begehrte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bejahte das Landgericht. Aufgrund des massiven Baulärms sei die Reise, für welche die Urlaubszeit aufgewendet worden sei, erheblich beeinträchtigt gewesen. Ein Erholungswert sei daher nur eingeschränkt anzunehmen.

Durch die Entscheidung des Gerichts wurde deutlich, dass ein Reiseveranstalter auch für Gegebenheiten einzustehen hat, die er zwar nicht beeinflussen kann, von denen er aber zumindest Kenntnis hat. Auch im Hinblick auf die oftmals auftauchende Frage nach einer Minderung im Hinblick auf Baustellen nahe bei, aber eben auch außerhalb des Hotelgeländes ist dieses Urteil nunmehr sehr klarstellend. Für Reisende eröffnet sich damit die Möglichkeit einer entsprechenden Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei vergleichbaren Situationen.

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