Aussperrung eines Ehegatten aus der Ehewohnung begründet einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes

7. Januar 2021, Familienrecht, Wohnungseigentumsrecht

Symbolbild © pixabay

Im Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute stellt sich auch die Frage, wie die räumliche Trennung zu vollziehen ist. Oft aus der Emotion heraus neigen einzelne Ehepartner dazu, den anderen eigenmächtig vor die Tür zu setzen. Dies schafft Tatsachen, ist von den Verstoßenen allerdings in den meisten Fällen so nicht hinzunehmen. Das hat das OLG Frankfurt am Main nun wieder deutlich gemacht.

Sofern ein Ehegatte vom anderen Ehegatten eigenmächtig und ohne Vorliegen von triftigen Gründen aus der Ehewohnung ausgesperrt wird, so steht ihm ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes zu. Dieser ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 1361 b BGB.

Das OLG betonte dabei, dass in den Fällen, in denen kein Grund vorliege, dem anderen Ehegatten die Mitbenutzung der Wohnung zu verweigern, es zumutbar sei, die weitere Nutzung bzw. Mitbenutzung der Ehewohnung durch den anderen Ehegatten hinzunehmen. Lediglich in Fällen „unbilliger Härte“ – wenn also die Spannungen über den in der Trennungssituation typischen Umfang hinausgehen –kann ein Verweisen aus der Ehewohnung gerichtlich beantragt werden.

In der weiteren Folge wies das Gericht der klagenden Ehefrau dann einen der Schlafräume zur ausschließlichen Nutzung zu. Hinsichtlich der gemeinschaftlich zu nutzenden Räume Bad und Küche war eine zeitlich begrenzte Nutzung angeordnet worden.

Die Eheleute sind also auch bei Vollzug der Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung gehalten, ein Mindestmaß an Disziplin an den Tag zu legen. Gelingt dies nicht, empfiehlt sich lieber kurzfristig eine räumliche Trennung umzusetzen.

 

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