Außerordentliche Kündigung von Beleghebammen bei Schließung der Geburtshilfe-Abteilung des Krankenhauses zulässig

25. Mai 2019, Allgemein, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Ein Krankenhausträger kann Beleghebammenverträge außerordentlich kündigen, wenn die geburtshilfliche Abteilung des Krankenhauses geschlossen wird, weil der einzig in diesem Bereich verbliebene Belegarzt seine Tätigkeit beendet. Hierauf wies das Oberlandesgericht Koblenz in mehreren parallel gelagerten Berufungsverfahren hin und schloss sich damit dem vorinstanzlichen Urteil des Landgerichts Mainz an.

In den zugrundeliegenden Fällen ging es um mehrere Klagen von angestellten Beleghebammen, denen durch den Krankenhausträger außerordentlich gekündigt worden war. Gegen die ausgesprochenen Kündigungen hatten die Hebammen jeweils Klage erhoben, da sie diese für unwirksam hielten.

Die beklagte Krankenhausbetreiberin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte allen bei ihr tätigen Beleghebammen außerordentlich gekündigt, nachdem der letztverbliebene gynäkologische Belegarzt seinen Vertrag gekündigt hatte und ein Nachfolger für ihn trotz Bemühungen der Krankenhauses nicht gefunden werden konnte. Die Hebammen argumentierten in ihren Klagen damit, dass kein wichtiger Grund für die einzelnen Kündigungen gegeben sei.

Dieser Argumentation schlossen sich die Gerichte nicht an. Aus Sicht der befassten Gerichte stelle der Weggang des letztverbliebenen Belegarztes der Gynäkologie durchaus einen hinreichenden Kündigungsgrund dar. Denn nach der vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltung sei die Tätigkeit der Hebammen aufs Engste damit verknüpft, dass ein einsatzbereiter Belegarzt im Krankenhaus ansässig sei. Dabei sei auch zu beachten, dass sich das beklagte Krankenhaus auch vertraglich nicht dazu verpflichtet habe, das Belegarztsystem im Bereich der Geburtshilfe zu garantieren. Die konkrete Fallkonstellation zeige nach Ansicht des OLG Koblenz zudem eindrucksvoll, dass eine solche Garantie von der Beklagten faktisch auch nicht umgesetzt werden könnte. Denn der Weggang des letzten verbliebenen Belegarztes in der Geburtshilfe beruhe auf der, von der Beklagten nicht verschuldeten, Personalnotlage im ärztlichen Bereich und nicht auf einer unternehmerischen Entscheidung. Die Beklagte habe sich vielmehr, wenn auch vergeblich, um eine Fortführung des Belegarztsystems bemüht. Insofern waren die Kündigungen als rechtmäßig und wirksam zu betrachten. Die Klägerinnen haben zwischenzeitlich ihre Berufungen daher auch zurückgenommen.

Dieses Urteil dürfte die Diskussion über die Situation der Geburtshilfe in Deutschland sicherlich weiter befeuern. Eine rechtliche Besonderheit stellt es indes nicht dar, insbesondere auch dadurch, als die vorliegende Situation sicherlich nicht ungeprüft auf andere Krankenhäuser mit anderer Struktur übertragbar ist.

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