Ausschlagung des Zweitnachlasses lässt Anspruch auf Erstnachlass entfallen

10. Juni 2020, Allgemein, Erbrecht

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG München bewirkt die Ausschlagung eines Zweitnachlasses unmittelbar den Verlust der Erbenstellung bezogen auf den Erstnachlass.

In dem Fall war die Ehefrau des Erblassers letztlich Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge geworden, da alle vorrangig in Frage kommenden Erben das Erbe wirksam ausgeschlagen hatten.

Eine Besonderheit dabei war, dass ein vorrangiger Erbe die Ausschlagung nicht bezogen auf den Nachlass des Erblassers, sondern lediglich bezogen auf den Nachlass seiner Großmutter erklärt hatte.

Diese war als Schwester des Erblassers eigentlich dessen (weitere) gesetzliche Erbin, sie verstarb aber während der Ausschlagungsfrist im Sinne des § 1944 Abs. 1 BGB, wodurch nunmehr ihr Enkel ihren Nachlass erben sollte.

Dieses Erbe schlug der Enkel allerding aus, was ‒ so das OLG München ‒ sogleich zum Wegfall seiner Erbenstellung in Bezug auf den hiesigen Erblasser, also seinen Großonkel, führt.

Denn den Erstnachlass erhalte der Enkel als Erbeserbe nur als Bestandteil des Zweitnachlasses, sodass er mit der Ausschlagung des Zweitnachlasses auch das Annahme- und Ausschlagungsrecht hinsichtlich des Erstnachlasses verliere. Dieses gehe sodann auf den Nächstberufenen über. Das Nachlassgericht hatte dies noch anders gesehen.

Mit der Entscheidung wird deutlich, dass die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft nicht voreilig erfolgen sollte. Gehört zum Nachlass auch eine (potentielle) Erbenstellung des Verstorbenen, so fällt diese mit Ausschlagung der Erbschaft konsequenterweise ebenfalls weg. Dies ist nur Ausfluss der in Deutschland geltenden Erbfolge nach Stämmen.

Es sollte deshalb auch bei im Übrigen vielleicht nur dürftiger wirtschaftlicher Relevanz des Nachlasses überprüft werden, ob eine Beteiligung an einem sonstigen Nachlass mit enthalten ist, die entscheidungserheblich sein kann.

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