Auskunftserteilung über Gesundheitszustand des Kindes wird durch Zwangsgeld vollstreckt

20. April 2019, Allgemein, Familienrecht, Zwangsvollstreckung

In Familiensachen immer wieder Streitpunkt ist die Frage, wie im Falle des Verstoßes gegen Verpflichtungen weiter vorzugehen ist.

Hier gibt es je nach Konstellation verschiedenste Mittel zur Handhabung.

Der BGH auf eine Rechtsbeschwerde der Kindsmutter hin eine Entscheidung des AG Bernau und des OLG Brandenburg über die Anordnung von Ordnungsgeld gegen die Frau aufgehoben.

Im zugrundeliegenden Fall war die Frau zunächst durch gerichtliche Entscheidung verpflichtet worden, ab August 2015 im halbjährigen Rhythmus Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes erteilen. Dem kam sie jedoch nicht nach.

Den Antrag des Kindsvaters auf Anordnung eines Ordnungsgeldes setzte das AG um, das mit der Beschwerde angerufene OLG hielt die Entscheidung aufrecht.

Der BGH hob die Vorinstanzen auf und führte aus, eine Verpflichtung zur Auskunft über die persönlichen Verhältnisse, die nur aufgrund persönlichen Wissens des Auskunftspflichtigen gegeben werden könne, sei als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken.

Zwar war damit das verhängte Ordnungsgeld erst einmal weg, der BGH verwies aber in seiner Entscheidung auf ein anderes Vollstreckungsmittel, nämlich das Zwangsgeld oder ersatzweise sogar Zwangshaft.

Für die Frau war also im Ergebnis nichts gewonnen.

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