Auskunftsanspruch für Erbenermittler

16. Dezember 2019, Allgemein, Erbrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

Gestorben wird immer, deshalb sind Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Versterben von Menschen stehen meistens krisensicher.

Seit einigen Jahren tummeln sich in diesem Geschäftsfeld auch kommerzielle Erbenermittler, denen die Recherche des Staates nach potentiellen Erben nicht weit genug geht.

Diese versuchen auf eigene Faust bis dahin unbekannte Angehörige eines Erblassers ausfindig zu machen und erhoffen sich eine Beteiligung am Nachlass als Dankbarkeit des dann festgestellten Erben für den unverhofften Geldsegen.

Freilich macht das für die Erbenermittler nur Sinn, wenn der Nachlass auch werthaltig ist. Deshalb besteht ein erhebliches Interesse daran, zu erfahren, wie sich der Nachlass zusammensetzt.

In diesem Zusammenhang hat der VGH Baden-Württemberg entschieden, dass auch den kommerziellen Erbenermittlern ein Recht auf Information über den Nachlass, insbesondere die Nachlasshöhe zusteht. Rechtsgrundlage sei das Informationsfreiheitsgesetz des (jeweiligen) Landes.

Das insoweit verklagte Land hatte noch argumentiert, der Auskunftsanspruch diene nicht der Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen einzelner. Außerdem würde eine gesteigerte Anzahl an Anfragen zu einer zusätzlichen Belastung für die Verwaltung führen. Schließlich habe die begehrte Auskunft auch nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Interessen des Landes und tangiere das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen sowie der potentiellen Erben.

Dieser Argumentation folgten das Verwaltungsgericht und auch der VGH nicht.

Auch ein kommerzieller Erbenermittler habe ein Recht auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz. Auch sei der Wert des Nachlasses, der dem Land bereits bekannt sei, eine amtliche Information im Sinne des LIFG.

Der Informationsanspruch sei auch nicht zum Schutz der Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr ausgeschlossen. Nachteilige, einer Informationserteilung entgegenstehende Auswirkungen könnten nicht damit begründet werden, dass Erbenermittler abhängig vom jeweils mitgeteilten Nachlasswert gerade die Erben werthaltiger Nachlässe ermitteln würden, während dem Land nur noch wertlose oder überschuldete Fiskuserbschaften verblieben.

Das gesetzliche Fiskuserbrecht bezwecke nämlich lediglich, eine Herrenlosigkeit von Nachlässen zu vermeiden. Es diene aber nicht dazu, den Fiskus davor zu schützen, dass bisher unbekannte vorrangige Erben des Verstorbenen noch ermittelt werden.

Schließlich sei mit der Information über den Wert des Nachlasses eine Verletzung der Menschenwürde der Verstorbenen ebenso nicht verbunden. Damit könne er nicht herabgewürdigt werden.

Die Entscheidung ist zu begrüßen und auch richtig. Unabhängig davon, was man von kommerziellen Erbenermittlern halten mag, nehmen diese eine wichtige Funktion bei der Suche nach möglichen Erben wahr.

Bezeichnend ist auch die offen formulierte Sichtweise des Landes, dass man scheinbar mit der vermeintlichen Unauffindbarkeit von Erben Kasse macht und sich diese Einnahmequelle tunlichst erhalten möchte.

Der wesentliche Gedanke des Fiskuserbrechts tritt dabei völlig in den Hintergrund, nämlich die Sicherstellung, dass der Nachlass verwaltet und abgewickelt wird, im Zweifel eben vom Staat.

Zumindest die Gerichte erinnern sich noch an diesen Zweck.

 

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