Auskunftsanspruch des Kindes besteht trotz Erklärung des Unterhaltspflichtigen zur unbegrenzten Leistungsfähigkeit

7. April 2021, Allgemein, Familienrecht

Symbolbild © Jessica West

Die Höhe des Unterhaltsanspruches des unterhaltsberechtigten Kindes bemisst sich anhand des Einkommens des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils. Um also zu ermitteln, in welcher Höhe dem Kind Unterhaltszahlungen zustehen, muss zunächst das Durchschnittseinkommen des jeweiligen Elternteils ermittelt werden.

Zu diesem Zwecke steht dem Kind ein Auskunftsanspruch zu. Dies bedeutet, dass der Betreffende seine Einkommensnachweise vollumfänglich vorzulegen hat und über sämtliche Einkunftsarten Auskunft erteilen muss. Vor dem Hintergrund der häufig damit einhergehenden Trennung der Kindeseltern, ist das dem Unterhaltspflichtigen oft ein Dorn im Auge, insbesondere wenn dieser sehr gut verdient und damit deutlich oberhalb der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Beträge läge.

In einigen Fällen wird daher erklärt, dass der Unterhaltsverpflichtete „unbegrenzt leistungsfähig“ sei. Dies führt mangels anderweitiger Angaben dann typischerweise dazu, dass allenfalls der Höchstbetrag nach Düsseldorfer Tabelle gefordert werden kann. Eine Fortschreibung über die Tabellenwerte hinaus lässt sich ohne konkrete Angaben zum Einkommen nicht machen.

Wie der Bundesgerichtshof unlängst jedoch entschieden hat, lässt diese „Erklärung der unbegrenzten Leistungsfähigkeit“ den Anspruch des Kindes auf Auskunft über das tatsächliche Einkommen jedoch nicht entfallen. Nach Ansicht der obersten Zivilrichter kommt es beim Kindesunterhalt auf das konkrete Einkommen des Unterhaltspflichtigen an.

Gerade auch im Hinblick auf den Mehrbedarf, zum Beispiel Hortkosten oder sonstigen Kinderbetreuungskosten, ist eine Ermittlung der Einkommen beider Elternteile erforderlich. Dies ergibt sich daraus, dass beim Mehrbedarf eine Alleinhaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht besteht. Auch der Elternteil, welcher den „Naturalunterhalt“ durch Pflege und Erziehung leistet, muss für den Mehrbedarf des Kindes anteilig mithaften. Um die Haftungsquote konkret berechnen zu können, muss auch das tatsächliche Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bekannt sein.

Die Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei unbegrenzt leistungsfähig, könne deshalb allenfalls dahingehend verstanden werden, dass der Betreffende auf den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit verzichte. Mehr sei dieser Erklärung allerdings nicht zu entnehmen.

Die Entscheidung ist konsequent und nachvollziehbar.

Durch die Behauptung der uneingeschränkten Leistungsfähigkeit wird oftmals versucht, das tatsächliche Einkommen zu verschleiern, weil der Betreffende befürchtet, weit höher in Anspruch genommen zu werden, als es seinen Vorstellungen entspricht. Für das unterhaltsberechtigte Kind stellt sich in diesem Zusammenhang stets die Problematik, welcher Unterhalt dann konkret anzusetzen wäre.

 

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