Auskunftsanspruch bei eigenmächtiger Verfügung eines Elternteils über das Sparvermögen des Kindes

3. Dezember 2018, Allgemein, Familienrecht

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge haben sich Vater und Mutter regelmäßig abzustimmen, wenn es um wichtige Belange des Kindes geht.

Nach dem Gesetz sind bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung einvernehmliche Entscheidungen der Kindseltern herzustellen, sonst muss das Familiengericht entscheiden.

Und dennoch agiert ein Elternteil viel zu oft ohne diese Abstimmung eigenmächtig und stellt den anderen Elternteil vor vollendete Tatsachen.

Meist ist dann schon nicht klar, was eigentlich genau gemacht wurde, an eine Rückgängigmachung ist schon deshalb kaum zu denken.

Hierzu hat das OLG Oldenburg nun entschieden, dass nicht nur dem Kind, sondern auch dem anderen Elternteil ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben, § 242 BGB, zusteht.

Im zu entscheidenden Fall verfügte die Kindsmutter eigenmächtig über das Sparguthaben des Kindes in Höhe von über 15.000 €, der ebenfalls sorgeberechtigte Vater wusste hiervon nichts.

Das Gericht billigte dem Kindsvater einen eigenen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben zu.

Die Verfügung über das Sparvermögen des gemeinsamen Kindes der genannten Höhe stelle eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, über die die Eltern aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts nur gemeinsam haben entscheiden dürfen. Die unbefugte eigenmächtige Verfügung der Kindesmutter unter Verletzung des gemeinsamen Sorgerechts führe zu einem Auskunftsanspruch des Kindsvaters aus § 242 BGB. Ein etwaiger Auskunftsanspruch des Kindes selbst bezüglich einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sei hiervon aber strikt zu trennen.

Zur Begründung verweist das Gericht ferner auf § 1686 BGB, wonach der umgangsberechtigte Elternteil einen Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes habe. Daraus ergebe sich, dass dem Sorgerecht eine Auskunftspflicht unter den Eltern nicht fremd sei.

 

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