Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs als Werbungskosten abziehbar

5. Juli 2019, Allgemein, Familienrecht, Steuerrecht

Immer wieder versuchen Steuerpflichtige, die Kosten eines Scheidungsverfahrens, die mitunter ganz erheblich ausfallen können, bei ihrer Einkommensteuerermittlung als berücksichtigungsfähige Belastungen mit anzusetzen, in aller Regel ohne Erfolg.

Demgegenüber können die im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren stehenden Ausgleichszahlungen zur Abwendung eines Versorgungsausgleichsanspruches durchaus als abzugsrelevante Werbungskosten gelten.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass jedenfalls bei einem sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ein Abzug der Zahlungen als Werbungskosten dann in Betracht kommt, wenn diese im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger im relevanten Veranlagungsjahr 2010 Einkünfte aus nicht ständiger Arbeit sowie Ansprüche aufgrund Entgeltumwandlung in Form sogenannter Betriebsrentenanwartschaften erworben.

Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs der betrieblichen Altersvorsorge hatte er anlässlich des Scheidungsverfahrens Vereinbarung mit seiner geschiedenen Ehefrau getroffen, Ausgleichszahlungen in mehreren Raten zu leisten.

Die erste Rate wurde noch im relevanten Veranlagungsjahr gezahlt. Deren Höhe wurde als Werbungskosten geltend gemacht.

Nachdem das Finanzamt dies zur zunächst berücksichtigt, dann jedoch die Steuerfestsetzung änderte, klagte der Mann erfolgreich vor dem Finanzgericht Baden Württemberg.

Dieses erklärte, dass Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruches wegen des Bestehens eine Anwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stünden und daher als Werbungskosten abzugsfähig seien.

Der Kläger habe durch die Vereinbarung und Leistung der Ausgleichszahlung die Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften verhindert. Hieraus ergebe sich, dass dem Kläger künftig die ungekürzten Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zufließen.

Der Abschluss der Vereinbarung und Zahlung des Ausgleichsbetrages diene daher der Sicherung der Einnahmen und stelle deshalb nicht lediglich eine Einkommensverwendung dar.

Die Entscheidung des Gerichts hat hier jedoch nur begrenzte Signalwirkung, weil ab dem Veranlagungszeitraum 2015 durch Gesetzesänderung solche Ausgleichszahlungen den Sonderausgaben zuzuweisen sind, § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG.

 

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