Ausgeschlagene Erbschaft kann angefochten werden

31. Oktober 2019, Allgemein, Erbrecht

Wer infolge des Todes einer ihm nahestehenden Person zum Erben berufen ist, muss sich – meist auch sehr zeitig – Gedanken darüber machen, ob er das Erbe antreten möchte oder nicht.

Entschließt sich der jeweilige potentielle Erbe dann dafür, das Erbe auszuschlagen, so ist diese Rechtsfolge zumeist endgültig.

Es gibt jedoch in Ausnahmekonstellationen die Möglichkeit, die einmal erklärte Ausschlagung der Erbschaft anzufechten, mit der Folge, dass dann die Erbschaft automatisch als angenommen gilt.

Für die Anfechtung einer Ausschlagung kommt es weiter darauf an, dass sich der Ausschlagende über den Bedeutungsgehalt oder die Tragweite seiner Erklärung beachtlich irrt. In einem solchen Fall soll es dann ausnahmsweise zulässig sein, die Ausschlagung anzufechten und diese damit ungeschehen zu machen.

Dies hat das OLG Düsseldorf in einem vor kurzem entschiedenen Fall nochmals klargestellt.

Hintergrund der Entscheidung war die zunächst erfolgte Ausschlagung der Erbschaft durch die Kinder eines verstorbenen Familienvaters. Diese bezweckten mit ihrer Ausschlagung, dass ausschließlich die Mutter Erbe nach dem Verstorbenen wird, nachdem dieser kein Testament zu deren Gunsten hinterlassen hatte.

Jedoch konnte der Zweck der Ausschlagung nicht erreicht werden, weil nach der Ausschlagung der Erbschaft durch die Kinder der Bruder des Verstorbenen als nächster Verwandter noch zu 1/4 erbberechtigt wurde.

Die Fehlvorstellung der Kinder rührte daher, dass der Notar, der die Ausschlagung beurkundete, der Ansicht war, die Existenz des Onkels stelle kein Problem dar.

Nach Ansicht der Richter ging es den Kindern aber gerade darum, mit ihrer Ausschlagung zu erreichen, dass deren Mutter den jeweiligen Erbteil vollständig erhalte. Diese Vorstellung deckte sich allerdings nicht mit der wahren Rechtslage, sodass eine Anfechtung möglich war.

In der weiteren Folge wurden dann die Kinder also wieder mit Erben gemeinsam mit der Mutter, der Onkel war damit wiederum von der Erbfolge ausgeschlossen.

 

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