Ausfall der Warm­wasser­versorgung in einer Mietwohnung rechtfertigt auch im Hochsommer Eilantrag auf Wiederherstellung der Versorgung

19. September 2018, Allgemein, Mietrecht, Zivilrecht

Fällt die Warm­wasser­versorgung aus, so kann der Wohnungsmieter im Wege eines Eilantrags die Wiederherstellung der Versorgung verlangen und damit ein besonders schnelles gerichtliches Verfahren betreiben.. Dies gilt auch im Hochsommer. Es besteht keine Pflicht des Mieters alternative Wasser­erwärmungs­möglich­keiten zu nutzen.

In dem hier entschiedenen Fall stellte die Mieterin einer Wohnung im Juni 2017 fest, dass ihr kein warmes Wasser mehr zur Verfügung stand. Sie versuchte daraufhin vergeblich, die Vermieterin zur Wiederherstellung der Warmwasserversorgung zu bringen. Die Mieterin, die zudem Mutter eines 2- und 8-jährigen Kindes war, sah keine andere Möglichkeit als die Einrreichung eines Eilantrages beim Amtsgericht auf Wiederherstellung der Warmwasserversorgung. Zum Ausfall der Versorgung kam es, weil der Heizöltank leer war und die Vermieterin schlicht zu spät neues Heizöl bestellt hatte.

Das Amtsgericht wies den Eilantrag zunächst zurück. Es fehle an einer Eilbedürftigkeit. Zwar bestehe auch im Hochsommer ein Anspruch auf Warmwasserversorgung. Jedoch sei der Mieterin bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine anderweitige Warmwasserversorgung, etwa durch Erwärmung im Wasserkocher, möglich und zumutbar.

Das Landgericht Fulda hingegen entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser sei schon aus gesundheitlichen Gründen dringend und rechtfertige daher eine Eilbedürftigkeit. Dies gelte ebenso im Hochsommer. Die Versorgung mit Warmwasser habe für die Körperhygiene des Menschen gerade im Hochsommer und bei Kleinkindern erhebliche Bedeutung. Es sei einem Mieter nicht zuzumuten, aufgrund einer bloßen Nachlässigkeit des Vermieters wochenlang auf Warmwasser verzichten zu müssen. Der Mieter sei auch nicht auf alternative Wassererwärmungsmöglichkeiten zu verweisen.

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